Als in der Hyperinflation der Jahre 1923 die deutsche Markwährung zusammenbrach, suchten auch die Länder des Reichs nach kreativen Lösungen zur Schaffung von Kreditkapital und wertbeständigem Notgeld. Eine aus der Not geborene Finanzinnovation waren zu dieser Zeit sogenannte „wertbeständige Anleihen“. So begab das Land Thüringen 1923 Schatzanweisungen auf Goldmarkbasis.
Anfang Dezember 1923 beschloss die Thüringische Regierung „Zinslose Schatzanweisungen des Landes Thüringen“ über 1, 2, 5, 10 und 20 Mark Gold mit Valutaklausel (Basis: 1 Mark Gold = 10/42 Dollar) mit einem Aufgeld bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Mio. Mark Gold auszugeben. Bei dieser kleinen Stückelung ist anzunehmen, dass hier neben dem Hauptzweck der Kapitalbeschaffung die Absicht verfolgt wurde, die bisher in Thüringen umlaufende, offensichtlich zu geringe Menge wertbeständigen Notgeldes zu vermehren.
Thüringische Staatsbank: Wertbeständiges Notgeld über 1 Goldmark vom 20. November 1923, Vorder- und Rückseite.
Die Ausgabekonditionen der „Schatzanweisungen des Landes Thüringen“ lauteten, hier beispielsweise für den Nominalwert von 2 Mark Gold: „Gegen diese Schatzanweisung zahlt die Thüringische Landeshauptkasse in Weimar an den Inhaber am 2. Januar 1927 den Nennwert von 2 Mark Gold zuzüglich 30 Pfennig Gold Aufgeld in der am Fälligkeitstag gültigen Währung. Die staatlichen Kassen nehmen bei Zahlung in Gold die Schatzanweisungen zum Nennwert an Zahlungsstatt an. Für diese Schatzanweisungen haftet der gesamte Besitz des Landes Thüringen an Wäldern, Gütern, staatlichen Gewerbebetrieben u.s.w. Der Anspruch aus der Schatzanweisung erlischt, wenn sie nicht binnen vier Jahren nach Fälligkeit zur Einlösung vorgelegt wird.“
Der tatsächliche Emissionsbetrag, der mit dem Datum vom 20. Dezember 1923 versehenen und noch im Dezember durch das Thüringische Finanzministerium zur Ausgabe gelangten Stücke ist nicht bekannt. Damit geriet das Land Thüringen in Konflikt mit den Bestimmungen der Reichsregierung vom 26. Oktober 1923 über die Ausgabe wertbeständigen Notgeldes, da die Genehmigung des Reichsministers der Finanzen (RMF) nicht eingeholt worden war. Der Finanzminister veranlasste daher den Aufruf und die Einlösung der kleineren Stücke bis Ende Februar 1924.
Schatzanweisungen des Landes Thüringen, Schatzanweisung über 2 Mark Gold, ausgegeben in Weimar am 20. Dezember 1923.
Die größeren Nennwerte liefen als Kapitalmarktpapiere weiter im Verkehr um und wurden erst am 21. November 1924 wie folgt aufgerufen: „Mit Rücksicht auf die neuere Gesetzgebung im Münz- und Bankwesen und auf die Verpflichtungen, die das Reich dem Ausland gegenüber auf Grund der Londoner Abmachungen eingegangen ist, wird es nötig, dass die Thüringischen Schatzanweisungen – ausgestellt unterm 20. Dezember 1923 – ihres Charakters als umlaufende Zahlungsmittel entkleidet werden. Der Reichsfinanzminister hat infolgedessen die Reichskassen angewiesen, die Schatzanweisungen nur noch bis zum
15. Dezember 1924 in Zahlung zu nehmen. Auch wir beabsichtigen, die Scheine nicht länger im Verkehr zu belassen und ersuchen sie nach Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1924, an unsere Landeshauptkasse, die Rentämter oder die Thüringische Staatsbank abzuführen und gegen umlaufsfähiges Geld einzutauschen“.
Hans-Georg Glasemann
Bildquelle: Privat/ Literaturhinweis: Wilhelmy, Rudolf; Geschichte des deutschen wertbeständigen Notgeldes von 1923/1924, Dissertation, Berlin, 1962.
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Manfred Müller:
Deutsches Notgeld, Band 12: Das wertbeständige Notgeld der deutschen Inflation 1923/1924
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