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- Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz, Teil 5
Fortsetzungsreihe, Teil 16: Zuständigkeiten Zuständig für die Verfolgung von Falschgelddelikten ist zunächst die jeweilige lokale Polizeidirektion, die auch die ersten Ermittlungen beim Auftauchen von Falschgeld einleitet und zunächst führt (Ermittlung der Umstände, Zeugenermittlung bzw. –befragung usw.). Die sichergestellte Fälschung wird dann über das zuständige Landeskriminalamt (LKA) der Deutschen Bundesbank zugeleitet, da diese als Gutachterin im Rechtssinne zuständig ist. Das LKA wird in der Regel nur dann selbst tätig werden, wenn gleichzeitig der Bereich Organisierte Kriminalität (OK) in irgendeiner Form erkennbar ist, zum Beispiel auch im Zusammenhang mit Waffen, Betäubungsmitteldelikten, o.ä. Das Ressort Polizei ist ja – dem föderativen Aufbau der Bundesrepublik entsprechend – Ländersache, so dass die Handhabung von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist (eine Ausnahme besteht nur in den Stadtstaaten wie zum Beispiel Hamburg, da es dort als kriminalpolizeiliche Ermittlungsbehörde nur ein LKA gibt). Während in verschiedenen Bundesländern die Landeskriminalämter über eigene Fachbereiche Falschgeld verfügen, die auch ermitteln, werden in Baden-Württemberg die Ermittlungen im Normalfall von den örtlichen Dienststellen geleitet. Je nach Sachlage wird die OK-Dienststelle des LKA Stuttgart eingeschaltet. Über einen speziellen Meldedienst wird über die Landeskriminalämter das Bundeskriminalamt informiert. Sind mehrere Bundesländer oder gar ein ausländischer Staat tangiert, werden die Ermittlungen vom Bundeskriminalamt, in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Polizeidienststellen, übernommen. Gleiches gilt auch, wenn ein Zusammenhang mit einem bereits vom BKA bearbeiteten Fall, wiederum insbesondere aus dem Bereich der OK, erkennbar ist. Das BKA mit Sitz in Wiesbaden wurde 1951 gegründet. 1952 erfolgte der Beitritt zur bereits 1923 in Wien als Internationale Kriminalpolizeilichen Kommission (IKPK) gegründeten, 1945 vorübergehend aufgelösten und 1956 neu gegründeten Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO). Deren heute allgemein gebräuchlicher Name Interpol sollte ursprünglich lediglich ein Telegrammkürzel sein, wurde aber dann 1956 offiziell in den Namen der Organisation aufgenommen, da diese internationale Polizeibehörde, mit heutigem Sitz in Lyon, schon zuvor unter dieser Bezeichnung bekannt geworden war. Derzeit hat das BKA mehr als 5.200 Mitarbeiter, davon 2.600 Kriminalbeamte. Am 1. Juli 1999 hat das Europäische Kriminalpolizeiamt EUROPOL, die aus der 1994 auf Initiative des damaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl ins Leben gerufene Stelle zur Bekämpfung der Drogen-Kriminalität Europol Drugs Unit (EDU) hervorgegangene Behörde, offiziell ihren Dienst aufgenommen. Europol (auch: Europäisches Polizeiamt) ist eine europäische Polizeibehörde mit Sitz in Den Haag. Sie koordiniert die Arbeit der nationalen europäischen Polizeibehörden im Bereich der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität und fördert damit den Informationsaustausch zwischen den nationalen Polizeibehörden. Der Grundgedanke von Europol ist die Zusammenführung von bi- und multilateralen Übereinkommen wie TREVI (franz.: Terrorisme, Radicalisme, Extremisme et Violence Internationale), des Schengener Abkommens und der EDU. Arbeitsbereiche sind unter anderem die Terrorismusbekämpfung, die Bekämpfung und Prävention des illegalen Waffenhandels, des Drogenhandels, der Kinderpornografie und der Geldwäsche. Erster Direktor war der Deutsche Jürgen Storbeck, seit Mai 2009 ist es der Brite Rob Wainwright. Seit 1. Januar 2010 ist Europol eine Agentur der Europäischen Union, wie OLAF, CEPOL und Eurojust. Die Anbindung an die nationalen Strafverfolgungsbehörden erfolgt durch Verbindungsbeamte (sog. „ELOS“ – Europol-Liaison Officers). Über diese Verbindungsbeamte wird die Dienst- und Rechtsaufsicht durch die jeweiligen Justiz- und Innenminister der Mitgliedsstaaten ausgeübt. Im Bereich der Falschgeldkriminalität wurde Europol als zentrale Koordinierungsstelle für den Schutz des Euro benannt. Die EZB beobachtet sehr aufmerksam den technischen Fortschritt bei der Druck- und Reproduktionstechnologie und analysiert, neben den nationalen Analysezentren, Anzahl und Güte der beschlagnahmten Fälschungen genau. Dies dient der Weiterentwicklung von Sicherheitselementen für die Euro-Banknoten und damit der Fälschungssicherheit. Ähnliches trifft auf die Herstellungstechniken von Münzen zu. Von einer speziellen Zentralbank-Arbeitsgruppe für die Fälschungsbekämpfung (Central Bank Counterfeit Deterrence Group) werden dabei spezielle Techniken entwickelt, die insbesondere digitale Fälschungen mittels PC und Bildbearbeitungssysteme verhindern oder zumindest erschweren sollen. Die in der Datenbank des EZB-Analysezentrums CAC gespeicherten Informationen sind den nationalen Polizeibehörden sowie anderen in die Falschgeldbekämpfung eingebundenen Stellen zugänglich. Die EZB arbeitet darüber hinaus eng mit Europol, Interpol und der Europäischen Kommission zusammen. Die Zusammenarbeit zwischen den deutschen Behörden und ausländischen Stellen hat sich in den letzten Jahren entscheidend verbessert. So arbeiten die Ermittlungsbehörden anderer EU-Länder recht gut mit unseren Falschgeldfahndern zusammen, häufig auch in Länder übergreifenden Falschgeld-Ermittlungsverfahren, sogenannten Spiegelverfahren. Fortsetzung folgt … Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3. Das Buch können Sie für nur 9,90 EUR in unserem Online-Shop kaufen!
- Benzolwertanleihe von Hagenow 1923
Als in der Hyperinflation der Jahre 1922/23 die deutsche Markwährung zusammenbrach, suchten viele Kommunen nach kreativen Lösungen zur Finanzierung ihrer Infrastrukturmaßnahmen. Eine aus der Not geborene Finanzinnovation waren zu dieser Zeit sogenannte „wertbeständige Anleihen“. Neben Werten wie Roggen, Kohle und Holz wurde 1923 sogar eine Benzolwert-Anleihe begeben. Die mecklenburgische Stadt Hagenow begab über sein Städtisches Gas- und Elektrizitätswerk am 20. Juli 1923 eine 5-prozentige wertbeständige Benzolwert-Anleihe über den Geldwert von 14.000 Tonnen Benzol. Benzol ist ein flüssiger organischer Kohlenwasserstoff. Es besitzt einen charakteristischen aromatischen Geruch, ist farblos, leicht entzündlich und brennt mit stark rußender Flamme. Für den kommerziellen Einsatz bis zum Zweiten Weltkrieg wurde das meiste Benzol als Nebenprodukt bei der Produktion von Koks für die Stahlindustrie erhalten, meist aus der Destillation von bei der Koks-Herstellung erzeugten leichten Ölen. Für die Suche nach Verwertungsmöglichkeiten wurde schon 1918 ein Benzol-Verband gegründet. So wundert es nicht, dass der Ertrag der Anleihe zur Errichtung einer Benzolgewinnungs- und Abhitzeverwertungsanlage im Städtischen Gaswerk Hagenow bestimmt war. Städtisches Gas- und Elektrizitätswerk Hagenow in Mecklenburg, Schuldverschreibung über den Geldwert vom 50 kg Benzol, ausgestellt in Hagenow am 20. Juli 1923, Stück entwertet durch zwei gekreuzte Rotstiftstriche. Die Anleihestücke wurden in den Nominalwerten 5 (Litera A), 10 (Litera B) und 50 kg (Litera C) ausgegeben. Die Tilgung der Schuldverschreibungen sollte von 1924 bis 1930 erfolgen, Zinstermine waren der 2.1. und der 1.7. eines jeden Jahres. Zahlstellen für Zins- und Tilgung waren die Gaswerke und die Sparkasse in Hagenow. Die Wertpapiere hatten keine Börsenzulassung. Für die Anleihe hafteten die Stadt Hagenow und das Städtisches Gas- und Elektrizitätswerk gemeinsam. Die Anleihe wurde fristgerecht bis 1930 zurückgezahlt. Hans-Georg Glasemann nonvaleurs.de@gmail.com Ich bin für Sammler Historischer Wertpapiere aktiv im EDHAC. Unterstützen Sie uns, werden Sie Mitglied … Besuchen Sie den EDHAC bei … Facebook! Bildquelle: HGG Privat (10/2020)
- 50-Pfennig-Gutschein des Brauhauses Sonneberg (Thüringen)
Die Stadt Sonneberg, ehemals südlichste Kreisstadt der DDR, liegt im gleichnamigen Landkreis am Südrand des Thüringer Waldes zwischen Rennsteig und mainfränkischem Hügelland direkt an der Grenze zum Gebiet des ehemaligen Herzogtums Sachsen-Coburg, das nach Volksentscheid von 1919 zu Franken und damit Bayern kam. Die weiten Wälder und der Ideenreichtum der Bevölkerung ermöglichte die Entwicklung einer Spielzeugindustrie, durch die Sonneberg im 19. und 20. Jahrhundert Weltruhm erlangte. Spielzeugfirmen produzierten Holzspielwaren, Puppen und Spieltiere und verkauften diese in viele Länder der Erde. Nicht von ungefähr befindet sich in Sonneberg des Deutsche Spielzeugmuseum. Aber auch andere Unternehmenszweige waren in der Stadt beheimatet. Daran erinnert ein Notgeldschein des Brauhauses Sonneberg. Das Brauhaus wurde wohl 1870 gegründet und 1878 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 1918 erwarb „Friedrich Heubach & Sohn“ das Unternehmen und 1929 ging es an die „Boettcher, Rau & Co. KG“. Die Weltwirtschaftskrise machte auch der Brauerei zu schaffen. 1931 wurde sie insolvent, was auch die Muttergesellschaft, die „Thüringer Export-Bierbrauerei AG“, Neustadt (Orla) in Zahlungsschwierigkeiten brachte. Durch Zusammenlegung des Grundkapitals und Schuldnachlässe der Gläubiger konnte die Brauerei 1937 saniert werden und wechselte 1939 den Eigentümer. Lissy Euler Schierschnitz übernahm die Brauerei. Das Brauhaus Sonneberg braute nicht nur Bier, sondern betätigte sich 1921 auch als Herausgeber von Notgeld. Der ausgegebene Gutschein zu 50 Pfennig gilt allgemein als Serienschein. Die Vorderseite zeigt als Scherenschnitt zechende Gäste im Biergarten, denen eine Kellnerin Essen serviert, während der Pfeife rauchende Wirt einen Krug mit Bier aus dem Holzfass füllt. Über dem Wirt ein Feld für die Kontrollnummer mit vorgesetzter „No“ und nachfolgendem „*“. Am oberen Rand groß „Brauhaus Sonneberg.“ und unter der Abbildung links und rechts die Wertangabe und „Ausgegeben“ „i. J. 1921“, dazwischen „Dieser Schein wird durch / die Vereins-Bank in / Sonneberg eingelöst.“ Die Rückseite deutet in der oberen linken und rechten Ecke jeweils einen „Bierdeckel“ an, dessen oberer Rand mit „Brauhaus“ und unten „Sonneberg“ umschrieben ist; dazwischen zweizeilig „VERSAND / BRAUEREIFÜLLUNG“. Unter dieser Schrift in einem Ährenkranz mit Hopfenblüten ein Bier-Humpen mit Henkel, Daumenheber und Klappdeckel. Rechts von diesem Bild werden mehrere Flaschenhälse mit Schnappverschluss gezeigt, während die linke Seite einen Bierkeller mit Holzfässern wiedergibt. In diesem Feld ist auch eine leider nicht lesbare Künstlersignatur zu erkennen: „F. Ei…“. Schließlich ist auf der linken Seite des unteren Randes der Druckereivermerk angebracht: „DRUCK V. HEGMANN & SCHILLING, SONNEBERG.“ Der Schein wurde auf festem, weißem Papier ohne Wasserzeichen in zweifarbigem Druck Schwarz und Braun ausgeführt. Er kommt sowohl mit als auch ohne Kontrollnummer (3- oder 4-stellig) vor und zählt zu den selteneren Serienscheinen. Uwe Bronnert Abb. Kat.-Nr. 1242.1 a), Hans. L. Grabowski/Manfred Mehl, Deutsches Notgeld, Deutsche Serienscheine 1918 – 1922 (L – Z), 3. überarbeitete und erweiterte Auflage, Regenstauf 2009. S. 804.
- Eisenbahn-Cassen-Scheine der Anhalt-Cöthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft 1846 – 1856
Bernburg 1846 und Cöthen 1850 – 1856 Der Bau von Eisenbahnstrecken im 19. Jahrhundert war eng mit der industriellen Revolution verbunden und erforderte Investitionen in bis dahin unbekannten Ausmaßen. Da keiner der anhaltischen Staaten über genügend Mittel verfügte, um den Bau einer anhaltischen Bahn voranzutreiben, erteilte man der Anhalt- Cöthen-Bernburger Eisenbahn-Gesellschaft das Recht zur Emission von Papiergeld, das an allen Kassen des Unternehmens aber auch an allen staatlichen Kassen angenommen wurde. GK-18 (P/R A15, SCWPM: GER-S126): Eisenbahn-Cassen-Schein der Anhalt-Cöthen-Bernburger Eisenbahn-Gesellschaft über 1 Thaler, Bernburg, den 2. März 1846; Vorderseite (Abb. Künker). GK-18 (P/R A15, SCWPM: GER-S126): Eisenbahn-Cassen-Schein der Anhalt-Cöthen-Bernburger Eisenbahn-Gesellschaft über 1 Thaler, Bernburg, den 2. März 1846; Rückseite (Abb. Künker). Der Deckungsbetrag für die erste Ausgabe war bei der Herzoglichen Landesregierung in Bernburg deponiert. Die Einnahmen des laufenden Bahnunternehmens deckten nicht einmal die Betriebskosten und von einem Verkauf der Bahn waren keine Gewinne zu erhoffen. So erwirkte die Direktion der Gesellschaft die Ausgabe neuer Kassenscheine über 500.000 Reichsthaler im Herzogtum Anhalt-Cöthen. Das Unternehmen wollte so seine Aktionäre vor finanziellen Verlusten schützen und die Regierung in Cöthen erhoffte sich eine mögliche Umwandlung in eine Staatsbahn, was dann auch mit Vertrag vom 20. März 1850 erfolgte. GK-19a (P/R A16, SCWPM: GER-S127): Eisenbahn-Cassen-Schein der Anhalt-Cöthen-Bernburger Eisenbahn-Gesellschaft über 1 Thaler, Cöthen, den 20. Februar 1850; Vorderseite (Abb. Sammlung Beerenwinkel). GK-19a (P/R A16, SCWPM: GER-S127): Eisenbahn-Cassen-Schein der Anhalt-Cöthen-Bernburger Eisenbahn-Gesellschaft über 1 Thaler, Cöthen, den 20. Februar 1850; Rückseite (Abb. Sammlung Beerenwinkel). Da sich die Regierung in Bernburg weigerte die Druckplatten der ersten Ausgabe herauszugeben, weil sie nicht für die neue Ausgabe haftbar gemacht werden wollte, musste man das Klischee der Kassenscheine der Anhalt-Cöthenschen Staatsschulden-Commission verwenden. Von den 500.000 Thalern erhielt die Gesellschaft 100.000 und musste dafür die Bahn dem Cöthener Staat überlassen, der für die restlichen 400.000 Thaler Eisenbahn-Obligationen hinterlegte. 1856 wurden dann noch einmal Eisenbahn-Kassenscheine über 500.000 Thaler hergestellt, um die 1850 ausgegebenen Scheine einwechseln zu können. Hans-Ludwig Grabowski Literaturhinweis: Das gesamte Papiergeld der sog. altdeutschen Staaten auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs findet man in dem aktuellen Katalog Grabowski/Kranz: Das Papiergeld der altdeutschen Staaten 1. Auflage 2020 durchgehend farbig bebildert 344 Seiten, Hardcover Format 17 x 24 cm ISBN: 978-3-86646-188-8 Preis: 69,00 Euro
- Chinesischer Warengutschein von 1950
Unlängst sandte mir ein Sammler asiatischer Banknoten den hier gezeigten Scan und fragte, um was es sich handele, er könne die „Banknote nicht im SCWPM finden“. Nun, kein Wunder, denn der Schein sieht zwar wie eine Banknote aus, ist aber gar keine! Die oberste Zeile zeigt, wer den Schein ausgegeben hat: :江蘇省經濟委員會, also das Wirtschaftskomitee der Provinz Jiāngsū. Darunter finden sich die 5 Zeichen 物產交換券, was man mit Warengutschein übersetzen kann. Rechts findet sich, wie auf unzähligen chinesischen Banknoten, das Porträt von Sun Yatsen (孙中山), der entscheidend zum Sturz des Qing-Kaisertums beigetragen hatte. Links sieht man ländliche Szenen. In der unteren und oberen Ecke links findet man 壹市斤. Das ist eine heute nicht mehr übliche Gewichtsangabe und bedeutet 500 g. Es handelt sich um einen Gutschein über 500 g Reis. Interessant ist das Datum: Jahr 39 der Republik, das entspricht 1950. Zu der Zeit war der größte Teil der Provinz Jiāngsū schon in den Händen der Kommunisten, am 23. April 1949 war die Provinzhauptstadt Nánjīng („Nanking“) schon von der Volksbefreiungsarmee eingenommen worden. Am unteren Rand steht der Name der Druckerei: 中央印製厰台北厰 = Zentraldruckerei Taibei („Taipeh“). In der Literatur habe ich über dieses interessante Zeitdokument nichts gefunden. Ich weiß jedoch, dass es auch einen ganz ähnlich gestalteten Schein über 伍市斤 = 2500g gibt. Erwin Beyer
- Und wieder ist ein kleines Rätsel gelöst!
Bei der „Yokohama Specie Bank“ (橫濱正金銀行) werden im SCWPM-Katalog unter Nr. S750 zwei Varianten aufgeführt: Agency period (Block #1-1000) Branch period (Block #1001-) Bei diesen Noten handelt es sich um eine undatierte, ab 1918 ausgegebene 10-Sen-Note mit Ortsangabe „TSINGTAO“ (青島 / Qīngdǎo). Schon immer habe ich mich gefragt, woher weiß man das eigentlich? Ich habe die Noten mehrfach gesehen, fand aber zunächst keinen substantiellen Unterschied zwischen den Scheinen mit Blocknummern unter und denen über 1000. Aber vor nicht langer Zeit sah ich Noten aus der in Shanghai versteigerten Sammlung des Japaners Isamu Morimoto und konnte die beiden Varianten nebeneinander liegend direkt vergleichen. Und es fiel mir wie Schuppen von den Augen: die auf den Noten zu findenden roten Rundsiegel sind nicht die gleichen! Und das untere Ende der über dem Siegel verlaufenden Vertikalzeile unterscheidet sich ebenfalls. Bei den Noten mit Blockzahlen bis 1000 lauten die vier Zeichen im Siegel 主任之印. Ganz anderes die vier Zeichen bei Noten mit höheren Blockzahlen, hier lauten die Zeichen 支配人印. Hier die beiden Ausgaben zum Vergleich: Abb.1, CHN-S750a: 10 Sen ohne Datum (1918), TSINGTAO, Agenturausgabe. Abb.2, CHN-S750b: 10 Sen ohne Datum (1918), TSINGTAO, Zweigstellenausgabe. Die beiden Siegel sind zwar mit chinesischen Zeichen geschrieben, doch ist die verwendete Sprache Japanisch. 主任之印 bedeutet „Siegel des Leiters“, 支配人印 heißt dagegen „Siegel des Managers“. Wobei die Position „Manager“ wesentlich höher ist als die eines einfachen „Leiters“ oder „Chefs“. Außerdem endet die Vertikalzeile über dem Siegel bei der „Agenturausgabe“ mit 青島出發所, das heißt einfach „Ausgabeort Qīngdǎo“, während bei der späteren Ausgabe 青島支店 zu finden ist, das bedeutet „Zweigstelle Qīngdǎo“. Daraufhin habe ich mir die Siegel des zum 10-Sen-Schein gehörenden 50-Sen-Scheins mit Ortsangabe TSINGTAO angesehen, hier fand ich nur das Siegel der Agentur. Wie oft, wenn eine Frage gelöst ist, ergibt sich eine neue. Völlig motivgleiche Scheine über 10 und 50 Sen finden sich auch mit Ortsangabe DAIREN (大連 / Dàlián). Die Frage ist, gibt es auch hier eine Agentur- und eine Zweigstellenausgabe? Abb.3, CHN-S652: 10 Sen ohne Datum (1918), DAIREN, Zweigstellenausgabe. Dazu habe ich mir alle in Büchern und im Internet erreichbaren Abbildungen angesehen. Ich fand für DAIREN nur die Zweigstellenausgabe. Das bedeutet noch nicht viel, denn bei den meisten dieser Noten, die in Büchern und im Internet abgebildet sind, findet man nur die Vorderseite. Die für die Qīngdǎo-Noten relevante Blocknummer findet sich aber auch bei den Dàlián/DAIREN-Noten nur auf der der Rückseite. Doch glücklicherweise finden sich in einem Katalog der Firma Heritage Auctions Vorder- und Rückseite einer 10-Sen-Note aus Dàlián/DAIREN abgebildet, mit der sehr niedrigen Blockzahl 16! Und auch diese Note wurde von einer Zweigstelle ausgegeben. Daraus können wir schließen, dass alle Dàlián-Ausgaben nur mit dem Zweigstellensiegel ausgegeben wurden. Erwin Beyer Alle Abbildungen Yangming Auctions, Shanghai, Erlaubnis durch Cai Xiaojun.
- Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz, Teil 4
Fortsetzungsreihe, Teil 15: Das Bundesbankgesetz (BBankG) § 35 Bundesbankgesetz stellt die unbefugte Ausgabe von Geldzeichen unter Strafe und schützt damit sowohl das Notenprivileg, das nach § 14 der Bundesbank unbeschadet des Artikels 106 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach wie vor zusteht, als auch das Münzregal des Bundes. § 36 verpflichtet die Zentralnotenbank, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (wer als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Rechtssinne gilt, ist in § 1 Kreditwesengesetz definiert) sowie deren Mitarbeiter *) dazu, falsche Noten oder Münzen sowie als falsch verdächtige anzuhalten und mit einem Bericht der Polizei zu übersenden. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute haben der Bundesbank hiervon Mitteilung zu machen. Als falsch verdächtige Geldzeichen, deren Echtheit im Einzelfall nicht sicher festgestellt werden kann, können der Notenbank zur Prüfung vorgelegt werden. Auch diese Vorschriften umfassen alle ausländischen Valuten. Allerdings verpflichtet die Verordnung EG Nr. 1338 vom 28. Juni 2001 zusätzlich auch Wertdienstleister, Geldtransportunternehmen und Wechselstuben, falsche oder als falsch verdächtige Zahlungsmittel anzuhalten und an die zuständigen Behörden (in Deutschland die Polizei) abzuführen. Verstöße sind entsprechend sanktioniert. Nach § 37 BBankG fungiert die Notenbank als Verwahrerin von falschen Zahlungsmitteln (§ 76 Strafvollstreckungsordnung weist die Strafverfolgungsbehörden an, Falschgeld an die Bundesbank abzuführen). Sie begutachtet auch gefälschtes Geld (Noten und Münzen) und das zugehörige Herstellungsmaterial (§ 92 Strafprozessordnung) und verwahrt dieses, wenn die betreffende Strafverfolgung abgeschlossen und der Täter verurteilt ist, 10 Jahre lang. Bleibt der Hersteller unbekannt, gilt eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren, da erst nach Ablauf dieser Zeit die Strafverfolgung verjährt. In früheren Zeiten führte die Bundesbank die Tradition ihrer Vorgängerin, der Bank deutscher Länder, fort und wertete ferner alle abgeschlossenen Strafakten aus, das heißt, sie fasste die ihr von den Strafverfolgungsbehörden überlassenen Unterlagen inklusive der Anklageschrift und des Urteils zu einer Täterakte zusammen. Sie hatte damit im Laufe der Jahre ein ständig wachsendes Quellen- und Vergleichsmaterial geschaffen, wie es in dieser Art bei keiner anderen Behörde der Bundesrepublik bestanden hatte. Die Archivierung der Merkmale aller Fälschungen (Anhalteort und –zeitpunkt, Menge, Herstellungsart, Qualität) erfolgt nun zentral im Analysezentrum der EZB. Personendaten der Täter dürfen hier aber aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr gespeichert werden, dies ist nach aktuellem deutschem Datenschutzrecht nur den Strafverfolgungsbehörden gestattet. Anmerkungen *) Hier gibt es mitunter Abgrenzungsprobleme. Während eine Anhaltepflicht für Bankmitarbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Kassier, unstrittig ist, bestehen außerhalb der direkten dienstlichen Tätigkeit Zweifel. Erhält der Mitarbeiter eines Kreditinstituts im rein privaten Bereich ein Falsifikat, ist nicht von einer Anhaltepflicht nach § 36 BBankG auszugehen. Erkennt er jedoch zum Beispiel bei einer von seinem Arbeitgeber, also der Bank, veranstalteten Betriebsfeier ein falsches Zahlungsmittel, dürfte die genannte Vorschrift greifen, auch wenn sich der Mitarbeiter freiwillig, also außerhalb seiner dienstlichen Obliegenheiten dort aufhält. Diese Grenzfälle sind jedoch juristisch nicht eindeutig geklärt. Fortsetzung folgt … Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3. Das Buch können Sie für nur 9,90 EUR in unserem Online-Shop kaufen!
- "Corona-Masken-Geld"
Die traurige Bilanz: In Deutschland wurden bislang 2.141.665 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 52.087 Corona-bedingten Todesfällen (Stand: 25.01.2021).[1] Um die Pandemie einzudämmen, verhängten Bundes- und Landesregierungen sowie Stadt- und Kreisverwaltungen sog. "Lockdowns" (Ausgangs- und Kontakt-beschränkungen), Reiseverbote, Maskenpflicht usw. In den nächsten Wochen erhalten besonders gefährdete Personengruppen (fast) kostenlos FFP2-Schutzmasken.[2] Am 14. Dezember 2020 unterschrieb der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV), die am 15. Dezember 2020 in Kraft trat. Nach ihr erhalten 27 Millionen Bürger aus Corona-Risikorguppen 15 FFP2-Schutzmasken. Dabei handelt es sich um Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 60. Lebensjahr vollendet haben, ferner Personen, die eine der folgenden Erkrankungen oder bei denen einer der folgenden Risikofaktoren vorliegen: chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale, chronische Herzinsuffizienz, chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4, Demenz oder Schlaganfall, Diabetes mellitus Typ 2, aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann, stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation, Trisomie 21, Risikoschwangerschaft. Die ersten drei Masken gab es in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 in den Apotheken kostenlos. Hierzu musste nur der Personalausweis vorgelegt werden. Um die restlichen zwölf Masken zu erhalten, müssen nun in den Apotheken fälschungssichere Gutscheine abgegeben werden, die die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen im Auftrag der Bundesregierung versenden. Sechs Masken gibt es in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2021, die nächsten in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April 2021. Damit die Masken an keine Unberechtigten ausgehändigt werden, ist auch das Schreiben vorzulegen, das die Krankenkasse mit den Berechtigungsscheinen versandt hatte. Zusätzlich ist in der Apotheke eine Zuzahlung von je 2 Euro für den Sechserpack notwendig. Bei Einlösung setzt die Apotheke auf die Rückseite des Berechtigungsscheins den Apothekenstempel und verlangt zusätzlich die Unterschrift des Empfängers der Masken. Abb. 1: Benachrichtigungsschreiben Die Apotheken erhalten pauschal pro Masken aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken 6 Euro vergütet. Da verdient sich die Branche eine goldene Nase. Hierauf wird die Eigenbeteiligung angerechnet. Die Apotheken erstellen mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen einen Verwaltungs-Kostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. Die Kosten der Aktion trägt der Bund. Sie belaufen sich auf 2,5 Milliarden Euro.[3] Abb. 2: Berechtigungsschein 1 und 2 Da man mit den Berechtigungsscheinen eine Ware erwerben kann, können sie zu den geldähnlichen Papieren gezählt werden. Berechtigungsschein 1 und 2 sind zusammen auf einem Papierbogen gedruckt, der bei Bedarf zerschnitten werden soll. Sie unterscheiden sich nur durch die Angabe der Gültigkeit. Jeder Schein ist 105 mm x 100 mm groß und einseitig auf Papier mit Wasserzeichen gedruckt, das mehrere Reihen fortlaufender 40 mm großer sechseckiger Waben zeigt. Jeweils drei Waben geben im Inneren groß „G & D“ wieder, das G jeweils nach rechts fallend und das D nach links. G & D steht für Giesecke & Devrient. Rechts unten am Rand der Druckvermerk "©BUNDESDRUCKEREI 2021". Abb.3: Berechtigungsscheine unter UV-Licht Die Berechtigungsscheine sind einfach gestaltet. Umso erstaunter ist man, wenn man sie unter ein UV-Licht betrachtet; dann nämlich wird die Darstellung eines großen gelben Bundesadlers und einer gelben FFP2-Schutzmaske sichtbar. Uwe Bronnert Anmerkung der Redaktion: Natürlich sind diese Berechtigungsscheine, die man auch als Bezugscheine bezeichnen kann, auch für Geldscheinsammler von Interesse, die sich für Ausgaben aus Papier rund ums Geld interessieren. Die letzten Gutscheine für Masken gab es übrigens in Form von sog. Leistungsbescheinigungen für den Bezug der legendären "Volksgasmasken" zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, siehe hier: www.geldscheine-online.com/post/leistungsbescheinigung-vom-10-10-1939. Einen Platz in der Geschichte haben die aktuellen "Masken-Gutscheine" damit schon mal sicher. Wasserzeichen-Varianten: a) Zeichen G & D (Giesecke & Devrient) einzeln in Waben b) Zeichen G & D freistehend, ohne Waben Hans-Ludwig Grabowski Anmerkungen: [1] (25.01.2021) [2] Eigentlich handelt es sich bei FFP2-Masken um Arbeitsschutzmasken. Derzeit werden sie jedoch als wirksamer Infektionsschutz gegen Corona eingesetzt. Eine FFP2-Maske besitzt, anders als Alltagsmasken, einen Partikelfilter. Dieser soll Tröpfchen, Partikel und Aerosole zu mindestens 94 Prozent aus der Luft filtern. FFP2-Masken gibt es mit und ohne Atemventil. Masken mit Atemventil filtern nur die eingeatmete Luft. Masken ohne Filter filtern sowohl die ein- als auch die ausgeatmete Luft. Im Rahmen der Coronapandemie werden Masken ohne Atemventil empfohlen. Denn nur sie schützen sowohl den Träger selbst als auch dessen Gegenüber. Mit einer FFP2-Maske mit Ventil würde man nur sich selbst schützen. https://www.onmeda.de/coronaviren/ffp2-masken.html#:~:text=Was%20ist%20eine%20FFP2-Maske%20Eigentlich%20handelt%20es%20sich,Eine%20FFP2Maske%20besitzt,%20anders%20als%20Alltagsmasken,%20einen%20Partikelfilter (25.01.2021) [3] Kassen versenden diese Woche erste Gutscheine für FFP2-Masken: www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/kassen-versenden-diese-woche-erste-gutscheine-fuer-ffp2-masken-1590002.html (23.01.2021)
- Schatzanweisung der Braunschweigischen Staatsbank vom 20. Juli 1931
Mit der „Serenissimi gnädigster Verordnung die Errichtung eines Leyhauses betreffend“ vom 9. März 1765 gründete Carl I., Herzog zu Braunschweig und Lüneburg aus der Linie Wolfenbüttel (1735 – 1780) das Leihhaus in Braunschweig. Es sollte von jedem Geld, das erst nach einigen Monaten wieder gebraucht wurde, zur Verwahrung annehmen. Die Einlage verzinste das Institut mit 3 % und bei einer Laufzeit von weniger als drei Monaten mit 2 %. Die eingezahlten Gelder durften gegen Handpfänder und Hypotheken auf Grundstücken ausgeliehen werden. Obwohl das Leihhaus unter staatlicher Aufsicht stand, blieb es selbstständig und ist eines der ältesten deutschen Sparinstitute. Papiergeld war im 19. Jahrhundert durchaus auch in Deutschland bekannt, weite Kreise der Bevölkerung standen ihm jedoch skeptisch bis ablehnend gegenüber. Durch Gesetz von 1842 wurde die Leihhausanstalt in Braunschweig ermächtigt, unverzinsliche Cassenscheine über ein, fünf und zwanzig Thaler auszugeben. Das braunschweigische Papiergeld wurde ab 1850 vom „Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen Finanz Collegium, Abteilung für Leihhaus-Sachen“ unterzeichnet. Die Umlaufgrenze betrug anfänglich eine halbe Million, ab 1867 eine volle Million Taler. Man könnte sich streiten, ob es sich bei diesen Papieren um Banknoten oder um Staatspapiergeld handelte. Mit dem Bankreformgesetz des Reiches von 1875 verlor das Leihhaus das Recht Papiergeld zu emittieren. Trug bis 1918 der Geschäftsbericht die Bezeichnung: „Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Leihhausanstalt“ so war der Geschäftsbericht 1918/19 mit „Leihhausanstalt – Braunschweigische Staatsbank“ überschrieben und änderte sich 1919/20 in „Braunschweigische Staatsbank (Leihhausanstalt)“. Diese Namensänderungen sind auch auf den Notgeldscheinen des Institutes abzulesen. Die Leihhausanstalt hatte sich in den mehr als 150 Jahren ihres Bestehens immer wieder den veränderten Bedingungen angepasst. Mit Neufassung des Staatsbankgesetztes vom 28. Dezember 1929 (Gesetz- und Verordnungs-Sammlung von 1929 Nr. 82) wurde die Verwaltungsstruktur der Staatsbank den veränderten Verhältnissen entsprechend geändert und auch die Terminologie bei den Schuldverschreibungen den üblichen Benennungen bei anderen Kreditinstituten angepasst. Die Bank war nunmehr zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen (die bisherigen Landesschuldverschreibungen), Kommunalobligationen (ebenfalls bisher mit Landesschuldverschreibungen bezeichnet) und Braunschweigischen Staatsbank-Obligationen (bisher Leihhaus-Schuldverschreibungen) berechtigt. Nach § 28 durften zur Deckung eines vorübergehenden Geldbedarfs von der Staatsbank auch verzinsliche und unverzinsliche Schatzanweisungen ausgegeben werden. Im letzteren Fall trat an die Stelle des Zinses der Diskontabschlag. Die Laufzeit durfte drei Jahre nicht übersteigen. Bild 1: Braunschweigische Staatsbank, 20. Juli 1931, 50 Reichsmark, Vorderseite. Bild 2: Braunschweigische Staatsbank, 20. Juli 1931, 50 Reichsmark, Rückseite. Die bekannte Wertpapierdruckerei Giesecke & Devrient druckte für die Staatsbank Schatzanweisungen über 50 Reichsmark. Der Schein hat die Größe 169 mm x 90 mm, also ähnlich der wertgleichen Reichsbanknote. Gedruckt wurde die Schatzanweisung auf Papier mit dem Wasserzeichen „Kleine Giesecke-Stimmgabel“. Die Schatzanweisung erinnert in ihrem Aussehen eher an einen Geldschein als an ein Wertpapier, wie auch der sechszeilige Text auf dem Schein: „Die Einlösung erfolgt bei sämtlichen Kassen der Braunschweigischen / Staatsbank und sämtlichen Sparstellen der Braunschweigischen Landes= / sparkasse gemäß den umstehenden Bestimmungen. / Braunschweigische Staatsbank / (Leihhausanstalt) / Gegründet 1765“. Darunter die Unterschrift des Verwaltungsrates und die drei Unterschriften des Direktoriums. Ferner ist links Platz für die Unterschrift des Kontrollbeamten ausgespart, da für die ausgegebenen Schatzanweisungen ein besonderes Register geführt werden musste. Den Unterdruck nimmt eine aufwendige Guilloche ein. Die Rückseite nennt in einem einfachen schwarzen Rahmen die Bedingungen der Einlösung: „Die Schatzanweisungen der Ausgabe vom 20. Juli 1931 / sind unverzinslich. Sie werden am 15. April 1932 ein= / gelöst. Ausgegeben auf Grund des Staatsbankgesetzes / vom 18. Dezember 1929. (Gesetz= und Verordnungs= / Sammlung von 1929 Nr. 82.)“ Die Staatsbank gab keine Schatzanweisungen aus. Daher ist der vorliegende Schein auch zweimal mit „MUSTER“ gelocht und trägt die sechsstellige Kontrollnummer „Lit. C No. 00000“. Sie wie auch die vier Unterschriften sind durch kleine Lochungen gekennzeichnet. Die vorgesehene Ausgabe fällt in die Zeit der Weltwirtschaftskrise, in der die Kreditaufnahme für Unternehmen und Banken kaum möglich war. Möglicherweise dachte man in Braunschweig daran, die Schatzanweisungen wie Geld umlaufen zu lassen. Allerdings wären diesbezügliche Versuche von der Reichsbank unverzüglich unterbunden worden, wie entsprechende Beispiele zeigen. Mit Gründung des Landes Niedersachsen gingen die Vermögenswerte auf das Land über, es wurde somit Anteilseigner und Gewährträger der Staatsbank. Bis Mitte 1970 blieb deren Selbständigkeit bestehen. Uwe Bronnert Literatur: Erich Achterberg, Braunschweigische Staatsbank, Zwei Jahrhunderte Zeitgeschichte, hrsg. v. der Braunschweigischen Staatsbank anlässlich ihres 200jährigen Bestehens.
- Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz, Teil 3
Fortsetzungsreihe, Teil 14: Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) enthält Regelungen, die die Herstellung und Verbreitung von Erzeugnissen betreffen, die im Verkehr dazu geeignet sind, als Geld angesehen zu werden bzw. deren Herstellungsunterlagen missbräuchlich zur Falschgeldherstellung dienen könnten, die sog. „Blüten“. Mit den §§ 127 und 128 OWiG sind Drucksachen oder Abbildungen echter Zahlungsmittel erfasst, wenn sie in Originalgröße, Farbe und Form hergestellt werden, keine Kennzeichnung wie „Specimen“, „Muster“ oder ähnlich enthalten und damit mit gültigen Zahlungsmitteln verwechselt werden können. Auch das Herstellen, Verwenden, Feilhalten oder sich Verschaffen von Gegenständen, die zur Herstellung von „Blüten“ geeignet sind (Platten, Druckstöcke, Negative, Matrizen usw.), fallen unter diese Vorschriften. Die Deutsche Bundesbank hatte seinerzeit genaue Richtlinien herausgegeben, wie Nachbildungen von Banknoten beschaffen sein müssen, damit ein Konflikt mit dem OWiG ausgeschlossen ist. Auch die EZB hat in Bezug auf die Euro-Banknoten Leitlinien erlassen. So darf eine einseitige Reproduktion einer Euro-Note maximal 75% oder minimal 125% der Originalgröße betragen. Für beidseitige Reproduktionen gelten die Maße 50% bzw. 200%. Einzelne Gestaltungselemente eines Euro-Geldscheins dürfen reproduziert werden, wenn dieses Element nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt. Einseitige Drucke, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite erscheint, müssen weniger als ein Drittel der Originalgröße betragen. Nicht beanstandet werden auch Abbildungen, die aus einem anderen Material als dem zur Herstellung von echten Banknoten verwendeten Papier erfolgen, etwa eine „Euro-Note“ als Leuchtreklame. Elektronische Abbildungen von Banknoten in Originalgröße, zum Beispiel auf Websites, müssen das Wort „SPECIMEN“ in der Schriftart Arial oder einer ähnlichen Art tragen, wobei dieser Überdruck mindestens 75% der Länge und 15% der Breite des reproduzierten Geldscheins betragen muss. Zudem muss dieses Wort „SPECIMEN“ in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe erscheinen. Die Auflösung einer solchen elektronischen Reproduktion darf 72 Punkte pro Inch (DPI) nicht überschreiten. Diese Vorschriften gelten auch für Euro-Noten fort, die zukünftig aufgerufen und ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren werden. Eine EU-Verordnung verbietet das Herstellen, Verkaufen, Einführen und Verbreiten zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken von Medaillen und Münzstücken aus Metall, die den Euro- und Cent-Münzen ähnlich sind und im Zahlungsverkehr mit diesen verwechselt werden können. Hier wurden sowohl genaue Vorschriften über die Bildgestaltung als auch genaue technische Spezifikationen veröffentlicht. Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der geldähnlichen Gegenstände ist die Deutsche Bundesbank, Zentralbereich Recht, München. Fortsetzung folgt … Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3. Das Buch können Sie für nur 9,90 EUR in unserem Online-Shop kaufen!
- Vor 150 Jahren: „Seine Majestät, der Kaiser Wilhelm lebe hoch!“
Von Thaler und Gulden zur Mark Am 18. Januar 1871 versammelten sich deutsche Fürsten und hohes Militär im Spiegelsaal zu Versailles vor den Toren von Paris zu einem denkwürdigen Festakt. Vor genau 170 Jahre hatte sich der brandenburgische Kurfürst Friedrich III. in Königsberg selbst zum König in Preußen gekrönt und nun sollte in Hörweite der Front, denn der Krieg gegen Frankreich war noch nicht beendet, der preußische König Wilhelm als deutschen Kaiser proklamiert werden. Demokratisch gewählte Repräsentanten, Republikaner und national gesinnte Bürger, die seit mehr einem halben Jahrhundert den Traum von der deutschen Einheit geträumt hatten, waren bei dieser Feier nicht anwesend. Nicht das Volk, sondern die regierenden deutschen Fürsten hoben das neue Kaiserreich aus der Taufe. So richtete sich König Wilhelm auch zunächst an die Fürsten: „Durchlauchtigste Fürsten und Bundesgenossen! In Gemeinschaft mit der Gesamtheit der deutschen Fürsten und Freien Städte haben Sie Sich der von des Königs von Bayern Majestät an mich gerichteten Aufforderung angeschlossen, mit Wiederherstellung des Deutschen Reiches die deutsche Kaiserwürde für mich und meine Nachfolger an der Krone Preußen zu übernehmen. Ich habe Ihnen, durchlauchtigste Fürsten, und meinen anderen hohen Bundesgenossen bereits schriftlich meinen Dank für das mir kundgegebene Vertrauen und meinen Entschluß ausgesprochen, Ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Diesen Entschluß habe ich gefaßt in der Hoffnung, daß es mir unter Gottes Beistand gelingen werde, die mit der kaiserlichen Würde verbundenen Pflichten zum Segen Deutschlands zu erfüllen. Dem deutschen Volke gebe ich meinen Entschluß durch eine heute von mir erlassene Proklamation kund, zu deren Verlesung ich meinen Kanzler auffordere.“ [1] Nach der Verlesung durch Bismarck, stimmte der Großherzog von Baden „Seine Majestät, der Kaiser Wilhelm lebe hoch!“ an und Kronprinz Friedrich Wilhelm beugte huldigend das Knie vor dem Kaiser, der seinen Sohn in seine Arme schloss. Abb. 1.: Die Proklamierung des Deutschen Kaiserreichs, Versailles 18. Januar 1871 nach A. v. Werner, Quelle: Th. Lindner, Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands, Zur 25jährigen Wiederkehr der Gedenktage von 1870/71, Berlin 1895. Die Kaiserproklamation war der letzte Schritt eines fast sechzig Jahre währenden Prozesses. Die Befreiungskriege gegen Napoleon (1813/15) hatten ein neues deutsches Nationalgefühl entstehen lassen. Die Ergebnisse des Wiener Kongresses machten jedoch die Hoffnungen auf einen deutschen Nationalstaat zunichte. Stattdessen entstand mit dem Deutschen Bund ein loser Staatenbund souveräner Fürsten und Freier Städte. Der Deutsche Zollverein 1834 erleichterte zwar den Handel zwischen den deutschen Staaten, führte jedoch nicht zur Bildung eines Nationalstaats. 1848 trug die sog. Frankfurter Nationalversammlung dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die Kaiserkrone an, die dieser jedoch aus Bürgerhand ablehnte. Der Konflikt zwischen Österreich und Preußen um die politische und wirtschaftliche Vorherrschaft im Deutschen Bund führte 1866 zum Krieg der beiden Mächte, den Preußen für sich entschied. Der Deutsche Bund hört auf zu bestehen. Hannover, Nassau, Kurhessen und Frankfurt, die Österreich unterstützt hatten, wurden von Preußen annektiert. Die nördlich des Mains gelegenen deutschen Staaten schlossen sich 1867 zum Norddeutschen Bund zusammen, dessen Präsident der preußische König wurde. Anders als von Napoleon III. erwartet, zogen 1870 auch die süddeutschen Staaten an der Seite Preußens gegen Frankreich in den Krieg und traten sogar dem Norddeutschen Bund bei: am 15. November 1870 Baden und Hessen, am 23. Bayern und am 25. Württemberg. So entstand für ein kurze Zeit ein neuer Deutscher Bund, der die Reichsgründung eigentlich vorwegnahm. Eine der dringendsten Aufgaben bestand darin, die verworrenen Währungsverhältnisse zu lösen. Alle Bundesstaaten hatten eigene Münzen ausgegeben und bis auf Lippe-Detmold, Lauenburg, Lübeck, Bremen, Hamburg und dem neuen Reichsland Elsaß-Lothringen auch Staatspapiergeld emittiert. Hinzu kamen die Banknoten von 33 Notenbanken. [2] Nicht weniger als sechs unterschiedliche Münzsysteme gab es im Reich: Die gängigste Währung war der preußische Taler im 30-Talerfuß (d.h. es wurden 30 Ein-Taler-Münzen aus einem Pfund Silber prägt), der sich in 30 Groschen zu je 12 Pfennigen unterteilte (1 Taler = 30 Groschen = 360 Pfennige). Außer in Frankfurt und Hohenzollern-Sigmaringen galt dieser Münzfuß in allen preußischen Gebieten sowie in Lauenburg, Anhalt, Braunschweig, Oldenburg, Sachsen-Weimar-Eisenach, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt Unterherrschaft, Waldeck-Pyrmont, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und die beiden reußischen Fürstentümern. Auch im Herzogtum Braunschweig, in Sachsen, Sachsen-Gotha und Sachsen-Altenburg besaß der 30-Talerfuß Geltung. Nur wurde hier 1 Taler = 30 Groschen = 300 Pfennige gerechnet. In Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz bediente man sich ebenfalls des preußischen Talers, jedoch mit der Unterteilung in 48 Schillinge zu je 12 Pfennigen (1 Taler = 48 Schillinge = 576 Pfennige). In den Hansestädten Hamburg und Lübeck wurde zwar der Umlauf von mecklenburgischen Talern seit 1856 akzeptiert, originäre Währung war die Lübische Währung: die Mark Kurant im 75-Markfuß (1 Mark = 16 Schilling = 192 Pfennige). Auf eine eigene Ausmünzung der Währung verzichtete man, wodurch die Währung eine Untereinheit des Talerfußes wurde. Im gesamten Süddeutschen Raum (Bayern, Baden, Württemberg, Hessen, Hohenzollern, Frankfurt, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Coburg, Schwarzburg-Rudolstadt Oberherrschaft) galt der Gulden im 52 ½ -Guldenfuß. (1 Gulden = 60 Kreuzer = 240 Pfennige). Eine Besonderheit stellte die Hansestadt Bremen dar. Einzig Bremen hatte eine Goldwährung. Ein Taler Gold im 420-Talerfuß (Gold) teilte man in 72 Grote zu je 5 Schwaren (1 Taler = 72 Grote = 360 Schwaren) ein. Hinzu kam mit dem Erwerb von Elsaß-Lothringen die französische Franken-Währung (1 Franc = 100 Centimes) und als münzlose Rechnungswährung die Hamburger Mark Banco. [3] Erwies sich bereits das Umrechnen zwischen den Hauptwährungen als problematisch, so wurde das Rechnen in den Untereinheiten vollends verwirrend. Hauptproblem bei der Umrechnung zwischen den Münzen war die Duodezimalität und die begriffliche Identität der Geldeinheiten in den verschiedenen Münzsystemen (z.B. bei Pfennigen und Schillingen). Zusätzlich kursierten weiterhin Münzen anderer, veralterter Münzsysteme (14-Talerfuß usw.). Unter ihnen fanden sich selbst solche aus dem 18. Jahrhundert, teils von nicht mehr existierenden Herrschaften. Auch ausländische Silber- und Goldmünzen waren im Zahlungsverkehr an der Tagesordnung. [4] Über die heute kaum vorstellbaren Verhältnisse gibt eine Rede des Abgeordneten Bamberger anschaulich Auskunft, die er am 5. Mai 1870 im Zollparlament hielt, nachdem der Bundesrat des Norddeutschen Bundes beschlossen hatte, zur Vorbereitung einer Münzreform eine Enquete (Umfrage) zu veranstalten: „Ich habe hier ein sog. Bordereau, d.h. die spezifizierte Aufstellung von Geldsorten, womit ein Handelstreibender eine seinem Bankier überschickte Sendung begleitet. Das Bordereau … lautet über 15.834 Gulden und datiert vom 19. Dezember 1860;[5] ich habe es mir aus den Briefen eines Bankhauses herausgenommen; es enthält also die Münzen, aus denen diese 15.834 Gulden zusammengesetzt waren, und damit Sie verstehen welche Bedeutung dies hat, muß ich sagen: … es ist eine Zahlung, hervorgegangen aus Pacht- und Kaufzielen der Bauern, aus verkauftem Weizen, Gerste, Hülsenfrüchte und dergleichen … Die Summe von 15.834 Gulden bestand aus Doppeltalern, Kronentalern, 2½ -Guldenstücken, 2-Guldenstücken, 1-Guldenstücken, ½-Guldenstücken, 1/3, 1/6-, 1/12-Rtlr-, 5-Franken, 2-Franken, 1-Franken; dann kommt das Gold: Pistolen, doppelte und einfache Friedrichsd’ors, 1/2-Sovereigns, russische Imperials, Dollars, Napoleons, holländische Wilhelmsd’ors, österreichische und württembergische Dukaten, hessische 10-Guldenstücke und endlich noch ein Stück dänischen Gold … Damit geht der Jammer erst an; denn wir haben es hier noch mit barem Gelde zu tun. Jetzt kommt aber erst das Papiergeld, jetzt kommt der ganze Rosenkranz von Staatspapieren, den uns die 34 Vaterländer liefern, jetzt kommen dazu die übrigen Banken, und auch damit ist die Liste des Elends noch nicht erschöpft. Ich habe Ihnen das Schlimmste noch aufbewahrt, denn unter diesen Papierscheinen unterscheidet man wieder zwischen zahmen und wilden. Ja, es gibt unter den Papieren auch wilde, und diese auffallenderweise meistens aus den Sächsischen Staaten. Wilde nennt man nämlich diejenigen Scheine, welche bei Wechselzahlungen nicht für voll gelten, und welche je nach Umständen ¼ oder 3/8 oder ½ Prozent verlieren. Neben diesen wilden und zahmen Scheinen existiert aber noch eine andere viel schlimmere Sorte, das sind die verjährten, und ich berühre hiermit … einen Zustand, den ich als Immoralität in unserem Lande bezeichne, daß überhaupt ein Staat noch die Befugnis haben soll, jemals zu erklären, er erkenne ein Stück Papiergeld, was er ausgegeben hat, nicht mehr an. Ich bezeichne das absolut als eine Unsittlichkeit, und sie stiftet auch Unsittlichkeit, und ich hoffe, daß dies aus der künftigen Gesetzgebung verschwindet … Jede Zahlung ist ein Kampf. Es werden keine 50 Gulden bezahlt, ohne daß der Bauer kommt und sagt: ich habe den Friedrichsd’or mit 10 Gulden nehmen müssen, und dann steht ihm der Händler gegenüber und sagt: er ist nach dem Kurszettel nur 9 Gulden 57 Kreuzer wert, und da gibt es Zank und Streit, der eine hält sich für betrogen, der andere für vergewaltigt und jeder Tag, jede Zahlung, jedes Geschäft ist eine Quelle von Unfrieden, von Bosheit, von Irrtümern und Betrug …“[6] Der Reichstag, der am 21. März 1871 zum ersten Mal zusammentrat, zögerte nicht von seinem Recht Gebrauch zu machen und das Münz- und Geldwesen reichseinheitlich zu regeln. Dabei folgte man dem Vorschlag der Reichsregierung und sprach sich für die Einführung der Goldwährung aus. Dies wurde dadurch erleichtert, dass sich die französische Regierung im Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 verpflichtete, die damals unvorstellbare Summe von insgesamt 5 Milliarden Franken als Kriegsentschädigung zu zahlen, darunter 617 Millionen in bar, also in Gold, 125 Millionen in Banknoten und 4248 Millionen in Handelswechseln. Mit den Banknoten und Handelswechseln konnte weiteres Gold erworben werden. Man brauchte also nicht erst das umlaufende Silbergeld einzuziehen, um dafür Gold zu kaufen. Das „Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen“ vom 4. Dezember 1871 (RGBl. S. 404) bestimmte in § 1, dass aus einem Pfund Feingold 139 ½ Münzen zu prägen seien. § 2 legte fest: „Der zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt und in hundert Pfennige eingetheilt.“ Schließlich regelte das Gesetz auch das Wertverhältnis der bisherigen Landeswährungen zur neuen Goldwährung. Mit der Ausführung des Gesetzes begann man unverzüglich und noch im Dezember 1871 wurden die ersten Reichsgoldmünzen ausgegeben. Bis Ende April 1873 waren schon über 600 Millionen Mark geprägt. Das „Münzgesetz“ vom 9. Juli 1873 (RGBl. S. 233) brachte dann die Münzreform in Gang. Außer den Reichsgoldmünzen zu 10 und 20 Mark sollten auch Reichsgoldmünzen zu 5 Mark sowie Reichssilbermünzen zu 5, 2 und 1 Mark sowie 50 und 20 Pfennig, ferner Reichsnickelmünzen zu 10 und 5 Pfennig sowie Reichskupfermünzen zu 2 und 1 Pfennig geprägt werden. Erst das Münzgesetz sprach es in § 1 ausdrücklich aus, dass „an die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen … die Reichsgoldwährung“ tritt und „der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiet in Kraft treten soll“ durch eine Verordnung des Kaisers bestimmt werde. Diese „Verordnung, betreffend die Einführung der Reichswährung“ vom 22. September 1875 (RGBl. S. 303) legte als Termin den 1. Januar 1876 fest. Abb. 2: Seite eines Quittungs-Buches der Spar- und Leih-Kasse zu Gladenbach, in dem die Taler-Schuld in eine Mark-Schuld umgewandelt wurde. Schon vor der Reichsgründung hatte der Norddeutsche Bund durch „Gesetz über die Ausgabe von Banknoten“ vom 27. März 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes, S. 51) die Weichen für eine Neuordnung des Papiergeldwesens gestellt. Das Gesetz, das besser bekannt ist unter dem Begriff „Banknotensperrgesetz“, machte den Erwerb des Notenausgaberechts durch eine Notenbank vom Erlass eines Bundesgesetzes abhängig, das den Antrag des betreffenden Landes zur Voraussetzung hatte. Dies kam einem Verbot neuer Notenbanken gleich. Ihm folgte ein gleichartiges „Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld“ vom 16. Juni 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 507), das die Regeln des Banknotensperrgesetzes auf das Staatspapiergeld ausdehnte. Das Banknotensperrgesetz wurde im Artikel 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung des „Deutschen Bundes“ aufgenommen.[7] Das Staatspapiergeld der Bundesstaaten musste bis spätestens 1. Juli 1875 zur Einlösung aufgerufen werden. Ihr Einzug wurde durch die Emission von Reichskassenscheinen ermöglicht. Das „Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen“ vom 30. April 1874 (RGBl. S. 40) gab dem Reichskanzler die Möglichkeit, Scheine zu 5, 20 und 50 Mark mit einem Gesamtbetrag von 120 Millionen Mark auszugeben. Erst das „Bankgesetz“ vom 14. März 1875 (RGBl. S. 177) regelte umfassend die Banknotenausgabe. Nur die in der Anlage zum § 9 verzeichneten 33 Banken hatten das Recht Banknoten in den Wertstufen 100, 200, 500 und 1000 Mark oder einem Vielfachen von 1000 Mark auszugeben.[8] Das Bankgesetz beschränkte den Ausgabebetrag auf das Grundkapital der Notenbank. Ferner durfte der Notenumlauf den Barvorrat und das Kontingent der Bank nicht übersteigen, andernfalls war ab dem 1. Januar 1876 für den ungedeckten Umlauf eine Steuer in Höhe von 5 % an die Staatskasse zu entrichten. Gleichzeitig schuf das Gesetz eine unter Aufsicht und Leitung des Reiches stehende Notenbank, die Reichsbank (hervorgegangen aus der Preußischen Bank). Es hatte fast sechs Jahre gedauert, bis die Währungsreform am 1. Januar 1876 ihren vorläufigen Abschluss fand. Einzig die Taler-Münzen, die drei Mark galten, blieben im Umlauf und verloren erst am 1. Oktober 1907 ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel. Erst mit ihrer Außerkurssetzung war die Zeit der hinkenden Goldwährung vorbei. GK-72: Königlich Bayerische Staats-Schuldentilgungs-Commission, 50 Gulden vom 5.9.1866, Vorder- und Rückseite. GK-115: Frankfurter Bank, 100 Gulden vom 1.1.1855, Vorder- und Rückseite. GK-155: Bank für Süddeutschland, 10 Gulden vom 2.1.1870, Vorder- und Rückseite. GK-183: Commerz-Bank zu Lübeck, 10 Thaler vom 1.7.1865, Vorder- und Rückseite. GK-207: Großherzoglich Mecklenburgisches Finanz-Ministerium, 25 Thaler vom 1.6.1870, Probedruck, Vorder- und Rückseite. GK-288: Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 14.12.1856, vorder- und Rückseite. GK-290, Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, 5 Thaler vom 2.1.1868, Vorder- und Rückseite. GK-434, Danziger Privat-Actien-Bank, 100 Thaler vom 1.6.1867, Vorder- und Rückseite. GK-464, Sachsen, 10 Thaler vom 2.3.1867, Vorder- und Rückseite GK-643, Sachsen-Weimar-Eisenach, 1 Thaler vom 22.6.1870, Vorder- und Rückseite. Uwe Bronnert Anmerkungen [1] Zitiert nach Th. Lindner, Der Krieg gegen Frankreich und die Einigung Deutschlands, Zur 25jährigen Wiederkehr der Gedenktage von 1870/71, Berlin 1895, S. 141. [2] Zählt man die Noten der Württembergischen Notenbank mit, die sie ab 20. Dezember 1871 ausgab. [3]„Die um 1621 eingeführte Mark Banco war eine reine Rechenwährung, das heißt, sie wurde nicht in Bargeld ausgezahlt und existierte nur als Buchgeld in den Büchern der [Hamburger] Bank. … Die Bank nahm Silberbarren zum Kurs von 59 1/3 Mark Banco pro Zollpfund an und schrieb sie dem Einleger auf seinem Folium (Konto) gut. Hiervon konnte er bargeldlose Zahlungen an andere Kontoinhaber durch Ab- und Zuschreiben leisten. Die Mark Banco wurde in 16 Schillinge zu je 12 Pfennigen eingeteilt. … Am 15. Februar 1873 wurden die Silberkonten der Bank geschlossen und an ihrer Stelle Mark-Konten eröffnet. Die nach dem 15. Februar 1873 in Mark Banco fälligen Zahlungsverbindlichkeiten waren in 100 Mark Banco = 150 Mark (Reichswährung) umzurechnen.“ Wikipedia (Mark Banco). [4]„Nach einer Schätzung von Karl Helfferich entfielen bei Beginn der Geldreform 1871 in Deutschland von 1,985 Mrd. Mark Metallgeldvorrat 4 % auf inländische Goldmünzen, 12 % auf ausländische Goldmünzen und 82 % auf in- und ausländische Silbermünzen, der Rest auf Scheidemünzen.“ Knut Borchardt, Währung und Wirtschaft, in: Währung und Wirtschaft in Deutschland 1876–1975, Hrsg. Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main 1976, S. 5. [5] Die Sendung kam aus einem kleinen Landstädtchen der Provinz Rheinhessen mit 3 bis 4.000 Einwohnern und einem einzigen Gasthaus. Anm. d. Verf. [6] Band I, S. 184 ff der Schriften des Vereins zum Schutz der deutschen Goldwährung (herausgegeben von Karl Helfferich), zitiert nach Gerhard Prost, Wandlungen im deutschen Notenbankwesen, Stationen auf dem Weg zu einer europäischen Währungsunion, München 1972, S. 14 f. [7] In Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern trat es nach dem Gesetz vom 27. April 1871 erst am 1. Januar 1872 in Kraft, sodass in Baden und Württemberg noch eigene Notenbanken gegründet werden konnten. [8] Bereits § 18 des Münzgesetzes enthielt die Bestimmung, dass „bis zum 1. Januar 1876 … sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen [sind].“ Ferner durften ab diesem Termin auch keine Noten im Umlauf bleiben, die über einen geringeren Betrag als 100 Mark lauteten. Nach dem „Gesetz, betreffend die Ausgabe von Banknoten“ vom 21. Dezember 1874 (RGBl. S. 193) war diese Bedingung verschärft worden. So durften Banknoten, die auf Beträge von fünfzig Mark und darunter lauteten nach dem 1. Juli 1875 nicht mehr verwendet werden.
- Historische Dokumente: Das deutsche Papiergeld zur Zeit der Reichsgründung und Einführung der Mark
Nach der Gründung des Deutschen Reichs der sog. "Kleindeutschen Lösung" (ohne Österreich) vor nunmehr 150 Jahren am 18. Januar 1871 war es eine der vordringlichsten Aufgaben, das Währungs-Durcheinander der deutschen Kleinstaaterei zu beenden und eine gemeinsame deutsche Einheitswährung zu schaffen. GK-288: Preußen, Haupt-Verwaltung der Staatsschulden, Königlich preußische Kassen-Anweisung über 5 Thaler mit Datum vom 15. Dezember 1856, Vorder- und Rückseite. Sammlung Hans-Ulrich Beerenwinkel. Der deutsche Papierumlauf vor der Reform (Staatspapiergeld) Die nachfolgende historische Übersicht zeigt den Umlauf von Staatspapiergeld der damaligen Staaten des Deutschen Reichs vor der Einführung der einheitlichen Mark-Währung mit Stand vom Oktober 1872. GK-469b: Sachsen, Sächsische Bank zu Dresden, Banknote über 100 Mark vom 1. Januar 1874, Archivstück ohne Handunterschriften, Vorder- und Rückseite. Sammlung Hans-Ludwig Grabowski. Notenumlauf und Notenvorrat der 32 deutschen Ländernotenbanken 1874 Neben dem Staatspapiergeld gaben nach der Reichsgründung auch noch 32 deutsche Ländernotenbanken eigene Banknoten aus. Nach Einführung der Mark wurden deren Noten eingezogen und die Banken durften nur noch Noten in Mark-Währung ab 100 Mark Nennwert ausgeben. Etwa die Hälfte der Notenbanken akzeptierten diese Bedingungen und deren Noten waren danach den Reichsbanknoten gleichgestellt und im gesamten Reichsgebiet umlauffähig. Von den ehemals 32 Banken verfügten 1906 aber nur noch die vier großen Ländernotenbanken von Baden, Bayern, Sachsen und Württemberg über ihr Notenrecht, das erst mit Kündigung durch das Reichswirtschaftsministerium zum 1. Januar 1935 erlosch. Die deutschen Geldscheine von den Anfängen bis ca. 1900 sowie interessante Zusatzinformationen finden Sie in dem aktuellen Katalog: Hans-Ludwig Grabowski/ Manfred Kranz: "Das Papiergeld der altdeutschen Staaten" Geldscheine der Staaten auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs von den Anfängen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts 1. Auflage 2020 ISBN: 978-3-86646-188-8 durchgängig farbig bebildert, Hardcober, Format 17 x 24 cm, 344 Seiten Zum Buch! Hans-Ludwig Grabowski











