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"Corona-Masken-Geld"

Aktualisiert: 26. März 2021

Die traurige Bilanz: In Deutschland wurden bislang 2.141.665 COVID-19-Infektionen erfasst, bei 52.087 Corona-bedingten Todesfällen (Stand: 25.01.2021).[1]

Um die Pandemie einzudämmen, verhängten Bundes- und Landesregierungen sowie Stadt- und Kreisverwaltungen sog. "Lockdowns" (Ausgangs- und Kontakt-beschränkungen), Reiseverbote, Maskenpflicht usw. In den nächsten Wochen erhalten besonders gefährdete Personengruppen (fast) kostenlos FFP2-Schutzmasken.[2]


Am 14. Dezember 2020 unterschrieb der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV), die am 15. Dezember 2020 in Kraft trat. Nach ihr erhalten 27 Millionen Bürger aus Corona-Risikorguppen 15 FFP2-Schutzmasken. Dabei handelt es sich um Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und das 60. Lebensjahr vollendet haben, ferner Personen, die eine der folgenden Erkrankungen oder bei denen einer der folgenden Risikofaktoren vorliegen:


  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

  • chronische Herzinsuffizienz,

  • chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

  • Demenz oder Schlaganfall,

  • Diabetes mellitus Typ 2,

  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

  • Trisomie 21,

  • Risikoschwangerschaft.


Die ersten drei Masken gab es in der Zeit vom 15. Dezember 2020 bis zum 6. Januar 2021 in den Apotheken kostenlos. Hierzu musste nur der Personalausweis vorgelegt werden. Um die restlichen zwölf Masken zu erhalten, müssen nun in den Apotheken fälschungssichere Gutscheine abgegeben werden, die die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen im Auftrag der Bundesregierung versenden.

Sechs Masken gibt es in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2021, die nächsten in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April 2021. Damit die Masken an keine Unberechtigten ausgehändigt werden, ist auch das Schreiben vorzulegen, das die Krankenkasse mit den Berechtigungsscheinen versandt hatte. Zusätzlich ist in der Apotheke eine Zuzahlung von je 2 Euro für den Sechserpack notwendig. Bei Einlösung setzt die Apotheke auf die Rückseite des Berechtigungsscheins den Apothekenstempel und verlangt zusätzlich die Unterschrift des Empfängers der Masken.


Abb. 1: Benachrichtigungsschreiben


Die Apotheken erhalten pauschal pro Masken aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds über den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken 6 Euro vergütet. Da verdient sich die Branche eine goldene Nase.

Hierauf wird die Eigenbeteiligung angerechnet.

Die Apotheken erstellen mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die Abrechnung wird von den Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt. Die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten für die Versendung der Bescheinigungen einen Verwaltungs-Kostenersatz in Höhe von 0,60 Euro je versendetem Brief. Die Kosten der Aktion trägt der Bund. Sie belaufen sich auf 2,5 Milliarden Euro.[3]


Abb. 2: Berechtigungsschein 1 und 2


Da man mit den Berechtigungsscheinen eine Ware erwerben kann, können sie zu den geldähnlichen Papieren gezählt werden. Berechtigungsschein 1 und 2 sind zusammen auf einem Papierbogen gedruckt, der bei Bedarf zerschnitten werden soll.

Sie unterscheiden sich nur durch die Angabe der Gültigkeit. Jeder Schein ist 105 mm x 100 mm groß und einseitig auf Papier mit Wasserzeichen gedruckt, das mehrere Reihen fortlaufender 40 mm großer sechseckiger Waben zeigt. Jeweils drei Waben geben im Inneren groß „G & D“ wieder, das G jeweils nach rechts fallend und das D nach links.

G & D steht für Giesecke & Devrient. Rechts unten am Rand der Druckvermerk "©BUNDESDRUCKEREI 2021".


Abb.3: Berechtigungsscheine unter UV-Licht


Die Berechtigungsscheine sind einfach gestaltet. Umso erstaunter ist man, wenn man sie unter ein UV-Licht betrachtet; dann nämlich wird die Darstellung eines großen gelben Bundesadlers und einer gelben FFP2-Schutzmaske sichtbar.


Uwe Bronnert


Anmerkung der Redaktion:

Natürlich sind diese Berechtigungsscheine, die man auch als Bezugscheine bezeichnen kann, auch für Geldscheinsammler von Interesse, die sich für Ausgaben aus Papier rund ums Geld interessieren.

Die letzten Gutscheine für Masken gab es übrigens in Form von sog. Leistungsbescheinigungen für den Bezug der legendären "Volksgasmasken" zu Beginn des Zweiten Weltkriegs, siehe hier:

Einen Platz in der Geschichte haben die aktuellen "Masken-Gutscheine" damit schon mal sicher.


Wasserzeichen-Varianten:

a) Zeichen G & D (Giesecke & Devrient) einzeln in Waben

b) Zeichen G & D freistehend, ohne Waben


Hans-Ludwig Grabowski


Anmerkungen:

[1] <https:// www.corona-in-zahlen.de/weltweit/deutschland/> (25.01.2021) [2] Eigentlich handelt es sich bei FFP2-Masken um Arbeitsschutzmasken. Derzeit werden sie jedoch als wirksamer Infektionsschutz gegen Corona eingesetzt. Eine FFP2-Maske besitzt, anders als Alltagsmasken, einen Partikelfilter. Dieser soll Tröpfchen, Partikel und Aerosole zu mindestens 94 Prozent aus der Luft filtern. FFP2-Masken gibt es mit und ohne Atemventil. Masken mit Atemventil filtern nur die eingeatmete Luft. Masken ohne Filter filtern sowohl die ein- als auch die ausgeatmete Luft. Im Rahmen der Coronapandemie werden Masken ohne Atemventil empfohlen. Denn nur sie schützen sowohl den Träger selbst als auch dessen Gegenüber. Mit einer FFP2-Maske mit Ventil würde man nur sich selbst schützen.

[3] Kassen versenden diese Woche erste Gutscheine für FFP2-Masken: www.ruhrnachrichten.de/nachrichten/kassen-versenden-diese-woche-erste-gutscheine-fuer-ffp2-masken-1590002.html (23.01.2021)

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