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Der Wechsel – eine überaus raffinierte Erfindung

Ob beim Kauf eines Tickets fürs Kino oder der Bahnfahrkarte, die Zahlung in einem Restaurant oder beim Einkauf im Internet, immer häufiger erfolgt sie bargeldlos.

Online-Banking, Debit-Karte, Kreditkarte, Paypal, Apple Pay und Co. haben vielfach das Bargeld abgelöst. Erstmals wurden 2025 in der Bundesrepublik mehr als die Hälfte der täglichen Einkäufe bargeldlos getätigt.[1] Noch vor fünfzig Jahren war es nicht unüblich, größere Anschaffungen mithilfe von Wechseln zu bezahlen. Ich erinnere mich noch an den Kauf meines ersten neuen Autos. Da musste ich für jede zu zahlende Rate einen Wechsel „querschreiben“. Mein Auto lief auf Wechseln, wie man damals sagte.


In den frühen 1980er Jahren kam es noch vor, dass der Händler die verkaufte Ware vorfinanzierte, anders als heute, wo der Händler seinem Kunden bei einem Ratenkauf einen Konsumentenkredit bei einer Bank vermittelt und dadurch sofort an sein Geld kommt.

Welche Bedeutung hatte damals der Wechsel für den Händler?


Um dies zu verstehen, muss erst einmal klar sein, was ein Wechsel ist, den der italienische Kaufmann Benedetto Cotrugli ‚Raugeo‘ [* 1416 in Ragusa/Dubrovnik; † 1469 in L’Aquila]

als „eine überaus raffinierte Erfindung“ bezeichnete.[2]


Der Wechsel ist eine Urkunde, die in einer vorgeschriebenen Form ausgestellt wird.

In meinem Fall sprach man von einem gezogenen Wechsel (Tratte), da der Aussteller (Autoverkäufer) den Bezogenen (mich als Autokäufer) aufforderte, die Wechselsumme (Rate) zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu zahlen. Der Wechsel war hier also eine Zahlungsaufforderung. Mit meiner Unterschrift (Akzept) auf dem Wechselformular [quer am linken Rand des Formulars, daher „querschreiben“] wurde ich zum Wechselschuldner, was rechtlich von besonderer Bedeutung war.


Den unterschriebenen Wechsel konnte mein Autohändler nun verschieden verwenden:

  1. Er „verkaufte“ den Wechsel an ein Kreditinstitut und bekam den Barwert des Wechsels auf seinem Konto gutschrieben. Der Barwert ist die um den Diskont (Zins für die Kreditgewährung vom Einreichungs- bis zum Verfalltag) geminderte Wechselsumme. Bis zum 31. Dezember 1998 hatten die Banken in Deutschland die Möglichkeit, die angekauften Wechsel an die Deutsche Bundesbank zu verkaufen. Dadurch konnten sich die Banken refinanzieren. Der Verdienst der Bank bestand im Unterschiedsbetrag ihres Diskontsatzes zum Rediskontsatz der Bundesbank, der bis 1987 der wichtigste Leitzins der Bundesbank war.[3] Danach verlor er an Bedeutung, blieb aber formal bestehen, bis die Rediskontierung endete.

  2. Er nutzte den Wechsel zur Bezahlung einer eigenen Schuld. Er gab ihn z. B. zahlungshalber an einen Lieferanten, dem er Geld schuldete, weiter. Entweder war dieser bereits als Wechselnehmer auf der Urkunde genannt oder der Wechsel wurde durch Indossament (Vermerk auf der Rückseite des Wechselformulars) weitergegeben. Das Indossament erfüllt dabei drei Aufgaben:

    • Es überträgt die Rechte aus dem Wechsel auf einen Dritten.

    • Der Wechselinhaber kann sich durch das Indossament als Wechselberechtigter ausweisen.

    • Durch die Unterschrift des Indossanten wird seine Haftung (Garantie) für die Annahme und Einlösung des Wechsels begründet. Letzteres hat Bedeutung, wenn er den Wechsel ebenfalls weitergibt.

  3. Er könnte den Wechsel auch verpfänden.

  4. Er bewahrt den Wechsel bis zum Verfalltag auf und spart die Zahlung des Diskonts. Da die Wechselschuld eine Holschuld ist, muss der Wechselberechtigte am Fälligkeitstag auf eigene Kosten den Wechsel dem Bezogenen zur Einlösung vorlegen (präsentieren). Dies geschieht vorwiegend mithilfe einer Bank, da in der Regel beim Zahlstellenvermerk eine Bank angegeben wird.[4]


Nach dem Wechselgesetz enthält der gezogene Wechsel acht wesentlich gesetzliche Bestandteile:


  1. Ort und Datum der Ausstellung

  2. Die Bezeichnung „Wechsel“ im Text der Urkunde. Die Bezeichnung Wechsel ist in der     Sprache des Wechseltextes anzugeben (französisch – lettre de change, englisch – bill

    of exchange, spanisch und portugiesisch – letra de cambio)

  3. Die Verfallzeit. Man unterscheidet nach dem Verfalltag:

    Tageswechsel – der Verfalltag ist kalendermäßig genau festgelegt, z. B. „30. Juli 2026“ Datowechsel – der Wechsel ist nach einer bestimmten Zeit nach Ausstellungsdatum      fällig, z. B. „nach drei Monaten“ oder „drei Monate dato“

    Sichtwechsel – der Wechsel ist bei Vorlage fällig, z. B. „bei Sicht“

    Nach-Sichtwechsel – der Wechsel ist nach einer bestimmten Frist nach Sicht fällig, z. B.

    „90 Tage nach Sicht“

  4. Der Name des Wechselnehmers (=Remittent). Man unterscheidet:

    Wechsel an eigene Order. Der Aussteller bezeichnet sich selbst als Wechselnehmer, z. B.

    zahlen Sie „an mich“, „an mich selbst“, Aan eigene Order“

    Wechsel an fremde Order. Der Aussteller bezeichnet eine dritte Person als  

    Wechselnehmer, z. B. zahlen Sie „an die Order der Firma X“ oder „an die Firma X“

    Rektawechsel. Der Aussteller bezeichnet ebenfalls eine dritte Person als Wechselnehmer, verbietet ihr aber die Weitergabe des Wechsels durch eine negative Orderklausel, z. B. zahlen Sie an die Firma X „nicht an Order“

  5. Die Wechselsumme

  6. Der Name des Bezogenen (=Trassat)

  7. Den Zahlungsort

  8. Die Unterschrift des Ausstellers (=Trassant)



Der Wechsel wird durch Indossament auf der Rückseite des Wechsels übertragen.


Trotz der möglichen Folgen kommt es vor, dass ein Wechsel am Verfalltag nicht eingelöst wird. Man spricht dann von einem notleidenden Wechsel. Der letzte Wechselinhaber muss in diesem Fall durch einen Notar oder Gerichtsvollzieher Protest erheben. Der Protest ist eine öffentliche Urkunde, durch die bewiesen wird, dass der Bezogene die Zahlung am Fälligkeitstag nicht oder nur teilweise geleistet hat. Der Protest ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen. Der letzte Inhaber kann jeden einzelnen, mehrere oder alle Indossanten zusammen, sowie den Aussteller in Anspruch nehmen, d. h. von ihnen Zahlung verlangen. Er ist dabei an keine Reihenfolge gebunden. Wenn ein Rückgriffberechtigter auf seinen unmittelbaren Vormann zurückgreift, spricht man von einem Reihenrückgriff. Ein Sprungregress liegt dagegen vor, wenn der Rückgriffberechtigte einen oder mehrere rückgriffpflichtige Vordermänner überspringt. Das Gesagte gilt entsprechend für jeden Inanspruchgenommenen, der sein Recht geltend macht.


Abb. 2.1: Ein von Carl Lück, Bocholt, auf Richard Syre, Essen, gezogener Wechsel über 350 RM, ausgestellt am 30. August 1925, der am Fälligkeitstag nicht eingelöst und daher notleidend wurde.
Abb. 2.1: Ein von Carl Lück, Bocholt, auf Richard Syre, Essen, gezogener Wechsel über 350 RM, ausgestellt am 30. August 1925, der am Fälligkeitstag nicht eingelöst und daher notleidend wurde.
Abb. 2.2: An den Wechsel angeklebte Protesturkunde vom 1. Dezember 1925.
Abb. 2.2: An den Wechsel angeklebte Protesturkunde vom 1. Dezember 1925.

Wird ein Wechsel nicht einlöst, muss der Akzeptant mit einer Wechselklage rechnen.

Dabei weist der Wechselprozess einige Besonderheiten auf. Die Einlassfrist beträgt 24 Stunden, wenn der Beklagte am Sitz des Prozessgerichts wohnt, sonst maximal sieben Tage. Der Beklagte kann nur solche Einwendungen geltend machen, die sich aus der Wechselurkunde ergeben (Fälschung, Formmangel, Unterlassung der Protestierung) und solche, die er der Person des Klägers entgegenhalten kann, z. B. Aufrechnung, Stundung, Einrede der mangelhaften Lieferung.  Als Beweismittel sind nur die Wechselurkunde, Protesturkunde und Parteivernehmung zugelassen. Das Urteil wird auch ohne Antrag des Antragstellers für vorläufig vollstreckbar erklärt. Aufgrund dieser Besonderheiten kommt es nicht nur sehr schnell zu einem Urteilsspruch, sondern der Kläger kommt auch sehr schnell zu seinem Geld.


Da ein Wechselprotest dem Ansehen und der Kreditwürdigkeit des Bezogenen schadet,

wird der Bezogene alles daransetzen am Fälligkeitstag zu zahlen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, wendet sich der Bezogene in der Regel an den Aussteller mit der Bitte um Prolongation (Verlängerung der Laufzeit) des Wechsels. Sollte der Wechsel nicht mehr beim Aussteller sein, müsste dieser den Wechselbetrag vorstrecken und bekäme einen neuen Wechsel mit einem späteren Verfalltag ausgehändigt.

 Abweichend vom besprochenen gezogenen Wechsel verspricht der Aussteller beim eigenen Wechsel (Solawechsel), den Wechselbetrag am Fälligkeitstag zu zahlen.

Der Wechsel ist hier also ein Zahlungsversprechen.[5]


Abb. 3: Sola-Wechsel vom 25. Februar 1871 über 100 Thaler, fällig „drei Monate a Dato, Vorderseite mit „zahle ich gegen diesen meinen Sola-Wechsel“.
Abb. 3: Sola-Wechsel vom 25. Februar 1871 über 100 Thaler, fällig „drei Monate a Dato, Vorderseite mit „zahle ich gegen diesen meinen Sola-Wechsel“.
Abb. 4: Reichsbanknote vom 3. September 1883 über 100 Mark, Vorderseite mit „zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin …“.
Abb. 4: Reichsbanknote vom 3. September 1883 über 100 Mark, Vorderseite mit „zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin …“.

Solawechsel und frühe Banknoten weisen eine erstaunliche Gemeinsamkeit auf. So lautet das Zahlungsversprechen beim Solawechsel „zahle ich gegen diesen Wechsel …“ und bei den Reichsbanknoten bis 1924: „zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin … dem Einlieferer dieser Banknote“. Das wird verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass auch die Banknoten ursprünglich nur Geldsurrogate waren. Das Bankgesetz vom 14. März 1875 bestimmte in § 2 ausdrücklich: „Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten […] findet nicht statt.“ Banknoten mussten zwar von der ausgebenden Bank eingelöst werden, waren aber kein gesetzliches Zahlungsmittel. Damit waren Reichsbanknoten und Privatbanknoten reines Kreditgeld, das im Umlauf zwar akzeptiert wurde, aber nicht angenommen werden musste. Gesetzliche Zahlungsmittel waren ausschließlich die goldenen 10- und 20-Mark-Münzen. Die Pfennig- und Mark-Nominale aus Silber, Nickel und Kupfer waren zwar gesetzliches Zahlungsmittel, aber für sie galt nur eine begrenzte Annahmepflicht. Erst das Reichsbankgesetz vom 7. Juni 1909 machte die Reichsbanknoten zu gesetzlichen Zahlungsmitteln, für die eine Goldeinlösungspflicht bestand. Unmittelbar vor Beginn des Ersten Weltkriegs stellte am 31. Juli 1914 die Reichsbank die Einlösung der Banknoten in Gold ein und mit „Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Banknoten“ hob die Reichsregierung am 4. August 1914 die gesetzliche Noteneinlösungspflicht in Gold auf.


Eine weitere Parallele ist in der Banknotensteuer und Wechselsteuer zu sehen. Überschritt die Reichsbank die gesetzlich festgelegte Obergrenze ihrer umlaufenden Banknoten, musste sie eine Banknotensteuer zahlen. Da die Kaufleute mit den Wechseln ebenfalls neues Geld schufen, wurde im Deutschen Reich – wie auch in anderen Staaten – eine Wechselsteuer erhoben. In der Bundesrepublik betrug sie 0,15 DM je angefangene 100 DM Wechselsumme. Die Steuer wurde durch Aufkleben von Wechselsteuermarken auf der Rückseite des Wechsels entrichtet. Die Wechselsteuermarken waren bei den Postämtern erhältlich. Im Zuge der Einführung des europäischen Binnenmarktes wurde die Steuer in Deutschland zum 1. Januar 1992 abgeschafft. Das Aufkommen der Wechselsteuer floss dem Bund zu und betrug 1991 (umgerechnet) 167,6 Mio. Euro.


Die lange Geschichte des Wechsels begann im Mittelalter. Beruhte der Handel zuvor meist auf Tausch, so änderte sich dies im ausgehenden 12. Jahrhundert in Westeuropa.

Die Kreuzzüge und das Aufkommen des Fernhandels, das Entstehen überregionaler Messen sowie der Aufschwung des Silberbergbaus (Harz, Erzgebirge, Böhmen) führten dazu, dass der Handel nun mit Münzgeld abgewickelt wurde. Größere Geldmengen waren nun vonnöten, aber der Geldtransport war riskant. Kaufleute in Genua erfanden daher eine Vorform des Wechsels, um Warentransaktionen bargeldlos abwickeln zu können.[6] 

Die Transaktion setzte zwingen zwei verschiedene Orte mit verschiedenen Währungen voraus, nämlich jene des Ausstellers und jene der Zahlung und im Prinzip zwei weitere Beteiligte. Die Abwicklung kann man sich folgendermaßen vorstellen:


Der Tuchhändler Bochelli in Florenz verkaufte Seiden-Tücher an den Händler Groote in Brügge. Bochelli zog einen Wechsel auf Groote, der sich darin verpflichtete den Wechselbetrag – der auf Taler (der Währung Brügges) lautete – zu einem späteren Zeitpunkt – z. B. in drei Monaten – an einen im Wechsel genannten begünstigten Dritten – nennen wir ihn Burmaster – in Brügge zu zahlen. Bochelli strebte danach, möglichst früh zu seinem Geld zu kommen. Daher verkaufte er den Wechsel an den Bankier Lucca in Florenz. Der zahlte an Bochelli in Florentiner, der Währung von Florenz. Als Gegenleistung für seinen zinsfreien[7] Kredit erhielt er den Unterschiedsbetrag, der sich aus dem Umtausch der beiden Währungen ergab. Lucca schickte den Wechsel im Original und mehreren Kopien an Burmaster, der ebenfalls im Bankgeschäft tätig war. Am Fälligkeitstag ging Burmaster zu Groote, der den Wechselbetrag gegen Aushändigung des Dokuments zahlte. Burmaster und Lucca beglichen ihre Schulden jedoch nicht nach jedem Geschäft, denn Burmaster bediente sich in ähnlichen Fällen der Hilfe von Lucca. Zwischen beiden bestand also eine Kontokorrent-Beziehung.


War der Wechsel ursprünglich dem Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten vorbehalten,

so wurde er sehr bald auch außerhalb der Kaufmannskreise verwendet. Zu den potentesten nicht-kaufmännischen Nutzern zählte die päpstliche Kurie, deren Kollektoren das europaweit eingesammelte Geld per Wechsel an die Apostolische Kammer überwiesen.


Die Finanzierung der kaiserlichen Truppen unter Wallenstein im Dreißigjährigen Krieg wäre ohne Wechsel undenkbar gewesen.[8] Auch die geheime Aufrüstung der deutschen Wehrmacht im Dritten Reich wurde mithilfe des Wechsels ermöglicht. Auf Initiative des Reichsbankpräsidenten Hjalmar Schacht gründeten die vier Schwerindustrieunternehmen Krupp, Siemens, Gute Hoffnungshütte und Rheinstahl die Metallurgische Forschungsgesellschaft m.b.H. (Mefo). „Der Fiktivcharakter dieser Gesellschaft geht schon aus der lächerlichen Summe des Aktienkapitals (sic!) hervor. Mit einem Eigenkapital von nur einer Million RM akzeptierte die Mefo bis Ende 1937 Rüstungswechsel in Höhe von 12 Milliarden RM. Die für die Rüstungsaufträge in Zahlung gegebenen Wechsel waren, den Reichsbankanordnungen entsprechend, auf drei Monate ausgestellt, konnten jedoch bis auf fünf Jahre laufend prolongiert werden. Durch den Akzept der Mefo waren diese Wechsel bei der Reichsbank sofort diskontierbar, wirkten also gesamtwirtschaftlich als eine unmittelbare Ausweitung des Zahlungsmittelvolumens,“[9] ohne dass sie in der in den Geschäftsberichten der Reichsbank und im Reichshaushalt auftauchten.


Abb. 5: Abbildung eines Mefo-Wechsels (Blanko) aus: Firmenchronik der Bilfinger AG Mannheim aus dem Jahr 2005: "Drei Wurzeln – ein Unternehmen" von Bernhard Stier, Martin Kraus, 125 Jahre Bilfinger Berger AG, S. 121).
Abb. 5: Abbildung eines Mefo-Wechsels (Blanko) aus: Firmenchronik der Bilfinger AG Mannheim aus dem Jahr 2005: "Drei Wurzeln – ein Unternehmen" von Bernhard Stier, Martin Kraus, 125 Jahre Bilfinger Berger AG, S. 121).

Die ersten Wechsel waren individuell geschriebene Urkunden. Bereits im 14. Jahrhundert setzte sich eine feste äußere Form durch und ab dem 15. Jahrhundert enthielten sie standardisierte „Textbausteine“ (Anweisung, Fälligkeit, Zahlungsort) sowie festgelegte Rollen der Beteiligten. Die Wechsel wurden nun nach festen Mustern geschrieben.

Ab dem 17. Jahrhundert begann man dann vorgedruckte Wechselformulare zu verwenden.

In Deutschland sind heute Formulare nach DIN 5004 vorgeschrieben.


Abb. 6.1: Nantes, Wechsel vom 29. September 1789 über 1113 Livres, Vorderseite.
Abb. 6.1: Nantes, Wechsel vom 29. September 1789 über 1113 Livres, Vorderseite.
Abb. 6.2: Nantes, Wechsel vom 29. September 1789 über 1113 Livres, Rückseite.
Abb. 6.2: Nantes, Wechsel vom 29. September 1789 über 1113 Livres, Rückseite.
Abb. 7.1: Strasbourg, Wechsel vom 14. Juli 1864 über 267,95 Francs, Vorderseite. Vollkommen handschriftlich ausgestellt.
Abb. 7.1: Strasbourg, Wechsel vom 14. Juli 1864 über 267,95 Francs, Vorderseite. Vollkommen handschriftlich ausgestellt.
Abb. 7.2: Strasbourg, Wechsel vom 14. Juli 1864 über 267,95 Francs, Rückseite.
Abb. 7.2: Strasbourg, Wechsel vom 14. Juli 1864 über 267,95 Francs, Rückseite.
Abb. 8.1: Altona, Wechsel vom 30. Mai 1817 über 564 Mark und 9 Schilling, Vorderseite.
Abb. 8.1: Altona, Wechsel vom 30. Mai 1817 über 564 Mark und 9 Schilling, Vorderseite.
Abb. 8.2: Altona, Wechsel vom 30. Mai 1817 über 564 Mark und 9 Schilling, Rückseite.
Abb. 8.2: Altona, Wechsel vom 30. Mai 1817 über 564 Mark und 9 Schilling, Rückseite.
Abb. 9.1: Stettin, Wechsel vom 25. März 1831 über 546 Schl. Holst. Courant, Vorderseite.
Abb. 9.1: Stettin, Wechsel vom 25. März 1831 über 546 Schl. Holst. Courant, Vorderseite.
Abb. 9.2: Stettin, Wechsel vom 25. März 1831 über 546 Schl. Holst. Courant, Rückseite.
Abb. 9.2: Stettin, Wechsel vom 25. März 1831 über 546 Schl. Holst. Courant, Rückseite.
Abb. 10.1: Constantinopel, Wechsel vom 25. August 1831 über 600 Florin, Vorderseite.
Abb. 10.1: Constantinopel, Wechsel vom 25. August 1831 über 600 Florin, Vorderseite.
Abb. 10.2: Constantinopel, Wechsel vom 25. August 1831 über 600 Florin, Rückseite.
Abb. 10.2: Constantinopel, Wechsel vom 25. August 1831 über 600 Florin, Rückseite.
Abb. 11: Habana (Cuba), Wechsel vom 22. September 1850 über 10 Pesos fuertes, Vorderseite.
Abb. 11: Habana (Cuba), Wechsel vom 22. September 1850 über 10 Pesos fuertes, Vorderseite.
Abb. 12.1: Sevilla, Wechsel vom 8. Mai 1842 über 250 Pesos fuertes, Vorderseite.
Abb. 12.1: Sevilla, Wechsel vom 8. Mai 1842 über 250 Pesos fuertes, Vorderseite.
Abb. 12.2: Sevilla, Wechsel vom 8. Mai 1842 über 250 Pesos fuertes, Rückseite.
Abb. 12.2: Sevilla, Wechsel vom 8. Mai 1842 über 250 Pesos fuertes, Rückseite.
Abb. 13.1: Triest, Wechsel vom 15. Februar 1856 über 6000 Florin, Vorderseite.
Abb. 13.1: Triest, Wechsel vom 15. Februar 1856 über 6000 Florin, Vorderseite.
Abb. 13.2: Triest, Wechsel vom 15. Februar 1856 über 6000 Florin, Rückseite.
Abb. 13.2: Triest, Wechsel vom 15. Februar 1856 über 6000 Florin, Rückseite.
Abb. 14.1: Frankfurt am Main, Wechsel vom 15. September 1865 über 600 österr. Gulden, Vorderseite.
Abb. 14.1: Frankfurt am Main, Wechsel vom 15. September 1865 über 600 österr. Gulden, Vorderseite.
Abb. 14.2: Frankfurt am Main, Wechsel vom 15. September 1865 über 600 österr. Gulden, Rückseite.
Abb. 14.2: Frankfurt am Main, Wechsel vom 15. September 1865 über 600 österr. Gulden, Rückseite.
Abb. 15.1: Bourscheidt, Wechsel vom 15. Juli 1870 über 91 Thaler, Vorderseite.
Abb. 15.1: Bourscheidt, Wechsel vom 15. Juli 1870 über 91 Thaler, Vorderseite.
Abb. 15.2: Bourscheidt, Wechsel vom 15. Juli 1870 über 91 Thaler, Rückseite.
Abb. 15.2: Bourscheidt, Wechsel vom 15. Juli 1870 über 91 Thaler, Rückseite.
Abb. 16.1: London, Wechsel vom 20. März 1874 über 92 Pounds 10 Shillings 4 Pence, Vorderseite.
Abb. 16.1: London, Wechsel vom 20. März 1874 über 92 Pounds 10 Shillings 4 Pence, Vorderseite.
Abb. 16.2: London, Wechsel vom 20. März 1874 über 92 Pounds 10 Shillings 4 Pence, Rückseite.
Abb. 16.2: London, Wechsel vom 20. März 1874 über 92 Pounds 10 Shillings 4 Pence, Rückseite.
Abb. 17.1: Lérida, Wechsel vom 23. Mai 1893 über 1000 Pesetas, Vorderseite.
Abb. 17.1: Lérida, Wechsel vom 23. Mai 1893 über 1000 Pesetas, Vorderseite.
Abb. 17.2: Lérida, Wechsel vom 23. Mai 1893 über 1000 Pesetas, Rückseite.
Abb. 17.2: Lérida, Wechsel vom 23. Mai 1893 über 1000 Pesetas, Rückseite.
Abb. 18.1: Obernbeck, Wechsel vom 12. September 1924 über 1100 Billionen Mark, Vorderseite.
Abb. 18.1: Obernbeck, Wechsel vom 12. September 1924 über 1100 Billionen Mark, Vorderseite.
Abb. 18.2: Obernbeck, Wechsel vom 12. September 1924 über 1100 Billionen Mark, Rückseite.
Abb. 18.2: Obernbeck, Wechsel vom 12. September 1924 über 1100 Billionen Mark, Rückseite.
Abb. 19.1: Wien, Wechsel vom 28. August 1930 über 600 Schilling, Vorderseite.
Abb. 19.1: Wien, Wechsel vom 28. August 1930 über 600 Schilling, Vorderseite.
Abb. 19.2: Wien, Wechsel vom 28. August 1930 über 600 Schilling, Rückseite.
Abb. 19.2: Wien, Wechsel vom 28. August 1930 über 600 Schilling, Rückseite.

Im Zuge der Industriellen Revolution nahm der Kapitalbedarf der Unternehmen stark zu.

Da die vorhandenen Banken diesen nicht befriedigen konnten, diente der Wechsel immer häufiger der Kapitalbeschaffung. Die Bestimmungen zum Wechsel waren jedoch in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Allein in Deutschland gab es 56 Wechselgesetze.

Dieser Zustand war nicht mehr zeitgemäß. Der Deutsche Zollverein unter Führung Preußens rief 1847 eine Wechselrechtskonferenz ein, auf der fast alle deutschen Staaten vertreten waren, auch wenn sie nicht dem Zollverein angehörten. Ergebnis der Konferenz war ein gemeinsamer Entwurf zu einer Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Bevor die Einzelstaaten den Entwurf als eigenes Recht annehmen konnten, brach 1848 die Märzrevolution aus. Die Frankfurter Nationalversammlung nahm den Entwurf als Reichsgesetz betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland am 24. November 1848 an. Danach trat das Gesetz ohne Veränderungen am 1. Mai 1849

in ganz Deutschland in Kraft und wurde nach Gründung des Norddeutschen Bundes Bundesgesetz und im Deutschen Reich 1871 Reichsgesetz.


Die zunehmende internationale Verflechtung des Handels und die in der Weltwirtschaftskrise ohnehin entstandenen komplizierten Verhältnisse zwangen zu einer internationalen Ordnung des Wechsels. Das Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung des Wechselrechts von 1930, das Deutschland mit dem Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 (RGBl. I S. 399) übernahm und zum 1. April 1934 in Kraft setzte, harmonisierte das internationale Wechselrecht.


Uwe Bronnert


Anmerkungen

[1] Deutsche Bundesbank, Zahlungsverhalten in Deutschland 2025, Pressegespräch am 17. Juni 2026.

[2] Der aus Dubrovnik stammende, in Neapel tätige Kaufmann verfasste sein vierbändiges Werk "Della Mercatura et del Mercante perfetto", das als Vorläufer einer allgemeinen Handelslehre bekannt ist.

[3] Die Höhe des Rediskontsatzes war starken Schwankungen ausgesetzt und reichte von 2,25 % (19.4.1996) bis z. b. 9 % (25.10.1974). Der Rediskont von Wechseln gehörte zum Instrumentarium der Deutschen Bundesbank zur Steuerung der Geldmenge und der Inflationsbekämpfung.  Ferner gehörten dazu die Offenmarktpolitik (Ankauf/Verkauf von Wertpapieren zur Steuerung der Liquidität), die Mindestreservepolitik (Banken mussten einen Teil ihrer Einlagen bei der Bundesbank halten. Je nach Höhe der Mindestreserve konnte die Bundesbank die Kreditvergabe und Geldschöpfung beeinflussen) und der Lombardkredit (Gewährung von kurzfristigen Krediten gegen Sicherheiten). Ferner intervenierte die Bundesbank am Devisenmarkt, um die D-Mark zu stabilisieren.

[4] Bis Ende 1998 besorgte auch die Post den Wechseleinzug. Die Wechselsumme war jedoch auf eine bestimmte Höhe beschränkt.

[5] S. zum Wechsel Kaufmännische Betriebslehre, 11. Auflage, Wuppertal-Barmen 1971, S. 96 – 112.

[6] Lettres de foire und das instrumentum ex causa cambii (Schuldurkunde)

[7] Wegen des kirchlichen Zinsverbotes wurden die Kreditzinsen nicht offen ausgewiesen und versteckten sich im Umtauschgewinn.

[8] Vgl. Heinz Fengler, Numismatik und Wertpapiere, Eine geldgeschichtliche Studie zur Entwicklung der deutschen Wertpapiere, Kleine Schriften des Münzkabinetts Berlin, Heft 6, (Ost-)Berlin 1978, S. 23.

[9] Avraham Barkai, Das Wirtschaftssystem des Nationalsozialismus, Frankfurt am Main 1988, S. 156.

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