Österreich-Ungarn – Geschichte einer Währungstrennung, Teil 1
- Uwe Bronnert

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Das Ende der Oesterreichisch-ungarischen Bank
Die k.u.k. Monarchie stützte sich seit Jahrhunderten auf ein loyales Beamtentum und Offizierskorps. Sie sicherten die Herrschaft der Habsburger über den Vielvölkerstaat.
Mit zunehmender Dauer des Ersten Weltkriegs zeigte dieser Staat jedoch Auflösungserscheinungen. Am 14. Oktober 1918 kam es zu ersten blutigen Unruhen in Prag, die von national-tschechischen Reserveoffizieren organisiert waren. Zu spät erkannte Kaiser Karl I. die Gefahr und erließ am 16. Oktober 1918 das sog. Völkermanifest, mit welchem er die Monarchie durch eine Konföderation freier Völker retten wollte. Die ungarische Regierung verhinderte jedoch, dass das Manifest auch für ihre Reichshälfte galt.

Die Völker von Cisleithanien wurden im Manifest aufgerufen, Nationalräte zu bilden.
Diese Bestrebungen hätten bis zu diesem Zeitpunkt als hochverräterischer Separatismus gegolten, wurden nunmehr aber vom Monarchen autorisiert. Das Manifest wurde als Freibrief aufgefasst, dass die Völker der Habsburgermonarchie nun ihre eigenen Wege gehen könnten. In den nächsten Tagen griffen die Unruhen auf Agram, Lemberg und Budapest über.
In den letzten Tagen des Oktobers überschlugen sich die Ereignisse. Am 28. Oktober 1918 wurde in Prag die Bildung eines neuen Staates beschlossen und die Tschechoslowakische Republik ausgerufen. Bereits am folgenden Tag löste der kroatische Sabor die staatsrechtlichen Beziehungen zu Österreich-Ungarn, übertrug die oberste vollziehende Gewalt auf den Nationalrat und rief den „Staat der Slowenen, Kroaten und Serben“ ins Leben. Galizien schied am 30. Oktober 1918 aus der Monarchie aus und polnische Politiker erklärten das ehemalige Kronland zum Bestandteil des neuen polnischen Staates. Am gleichen Tag bildete sich eine provisorische Nationalversammlung der deutschsprachigen Gebiete und wählte Dr. Karl Renner zum Vorsitzenden der ersten Regierung Deutschösterreichs.[1] Schließlich erkläre am 31. Oktober 1918 Ungarn seinen Austritt aus der Realunion mit dem Kaisertum Österreich. Die k. u. k. Doppelmonarchie war Geschichte.[2] Von diesen Ereignissen unberührt, gingen die Kampfhandlungen an den Fronten weiter. Trotz des Waffenstillstands, der am 3. November 1918 geschlossen wurde, rückten die Italiener und Serben weiter vor. Italienische Truppen besetzten nicht nur Triest, Trient und Südtirol, sondern bis zum 25. Oktober 1920 auch Nordtirol mit Innsbruck, während die Serben in Laibach einrückten.

Nur kurze Zeit nach der allgemeinen Mobilmachung wurde das Notenbankstatut,
die sogenannte Bankakte geändert. Das Verbot der Darlehensgewährung an den Staat,
die Verpflichtung der Notenbank zur regelmäßigen Veröffentlichung eines Bankausweises sowie vor allem die Verpflichtung zur vierzigprozentigen Golddeckung der ausgegebenen Banknoten wurde aufgehoben. Es dauerte nicht lange, und die Oesterreichisch-ungarische Bank begann mit der direkten Defizitfinanzierung der Kriegskosten.
Vom letzten Ausweis der Notenbank vor dem Krieg (23. Juli 1914) bis zum Ausweis vom
26. Oktober 1918 stiegen die ausgewiesenen Darlehen der Notenbank an die Monarchie von 60.000.000 Kronen auf 29.521.482.250 Kronen – davon entfielen 21.556.997.276 Kronen auf Österreich und 7.864.243.724 auf Ungarn sowie 100.241.250 Kronen auf Kassenscheine der Kriegsdarlehenskassen. Gleichzeitig stieg der Banknotenumlauf auf das 14,41-fache von 2.129.759.250 Kronen auf 30.679.675.403 Kronen und die bei der Notenbank gehaltenen Giroguthaben von 291.270.109,97 auf 2.849.017.835,84 Kronen auf das 9,79-fache.
Der Metallschatz sank auf 342.341.835,07 Kronen. Dies entsprach 21,5 Prozent des Vorkriegswertes. War bei Kriegsbeginn der Banknotenumlauf und das Giralgeld durch Metall und Devisen zu 65,66 Prozent gedeckt, so lag dieser Wert nun nur noch bei 1,02 Prozent.[3]
Ende 1918 liefen auf dem Gebiet der ehemaligen k. u. k. Monarchie die Banknoten der Oesterreichisch-ungarischen Bank zu 1000 Kronen von 1902, 10 Kronen von 1904,
100 Kronen von 1912, 2 Kronen von 1914, 50 Kronen von 1914, 10 Kronen von 1915,
1 Krone von 1916 und 2 Krone von 1917, sowie vereinzelt noch die Noten zu 50 Kronen von 1902, 20 Kronen von 1907 und 100 Kronen von 1910 um. Typisch für die Noten der Bank ist die Zweisprachigkeit, eine Seite ist deutschsprachig, während die andere Seite in ungarischer Sprache gedruckt wurde. Ferner wird der Kronenwert in acht weiteren Sprachen auf der deutschen Banknotenseite aufgelistet.
















Am 28. Oktober 1918 setzte die Oesterreich-ungarische Bank noch eine zweite Auflage
der Note zu 20 Kronen und zwei Tage später zu 25 Kronen und 200 Kronen in Umlauf,
am 19. Dezember folgten noch Noten zu 10.000 Kronen.[4]







Der Zerfall der k.u.k. Monarchie in mehrere Nachfolgestaaten konfrontierte die Notenbank mit erheblichen Schwierigkeiten. Während die Bankführung mangels eines Gouverneurs immer noch vom Vizegouverneur Dr. von Gruber geleitet wurde, nahmen an der Sitzung des Generalrates am 18. Dezember 1918 das erste Mal ein tschechoslowakischer und ein polnischer Regierungskommissar teil. In der ordentlichen Generalversammlung am 3. Februar 1919 „erkläre Generalsekretär Max v. Rapp, daß die geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse mit sich gebrachten, daß von einzelnen, auf dem Gebiet des früheren Kaisertums entstandenen Nationalstaaten, Regierungskommissäre‚ unter Anpassung an die bestehenden Bankstatuten‘ ernannt worden sind.“[5]
Trotz aller Bemühungen gelang es der Bankleitung nicht, die Währungstrennung zu verhindern. Das baldige Ende der Oesterreichisch-ungarischen Bank selbst war längst vorgezeichnet. Der Friedensvertrag von St. Germain vom 10. September 1919 bestimmte, neben anderen schmerzlichen Bedingungen für die junge österreichische Republik, die vollständige Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank.
Artikel 206.
1. Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel abzustempeln.
2. Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch neues Geld zu ersetzen.
3. Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des Wiedergutmachungsausschusses zu halten.
4. Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Regierungen, welche gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.
5. Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage.
6. Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages nachfolgenden Tag datieren.
7. Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten, ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch die Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet.
Die Entscheidung ist inappellabel.
8. Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der Bank zu.
9. Die Inhaber der von der Bank bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder
gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres [Anleihen, Schuldverschreibungen, Anm. d. Verf.] werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.
10. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.
11. Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser Emissionen, welche sich am 15. Juli 1919 außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten in in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären der Bank präsentierten Noten.
12. Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen Notendeckung erlegten Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank.
Die Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.
13. Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen Staaten, die Haftung für die ehemalige oder gegenwärtige österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.
14. Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierung Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.
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Anlage.
§ 1. Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.
§ 2. Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie
a) innerhalb der Grenzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914;
b) irgendwo anders konvertiert haben.
Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.
§ 3. Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.
§ 4. Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.
Verzögert wurde die Liquidation der Bank durch die späte Ratifizierung des Trianon-Vertrages (Friedensvertrag mit Ungarn). Am 27. August 1920 ernannte die Reparationskommission in Paris die drei Liquidatoren: Edmond Whitman, Dr. Josef Luxardo und Alexander Zeuceanu. Anstelle des Erstgenannten trat später M. Monès de Pujol.
Bei der Generalversammlung der Bank am 14. Juli 1921 wurde der Jahresabschluss für 1920 vorgelegt, danach betrug der Banknotenumlauf 80.932.789.000 Kronen gegenüber ca. 54,5 Milliarden Kronen am 31. Dezember 1919.
„Wie es in dem Bericht des Generalrates hieß, war die ‚ungeheure Vermehrung des Banknotenumlaufes‘, insbesondere in Österreich, durch den stetig wachsenden, weder durch die normalen Eingänge zu bestreitenden, noch auf dem Weg der Placierung von Anleihen zu deckenden Geldbedarf des Staates bedingt.“[6]
Dies war die letzte ordentliche Generalversammlung der in Liquidation stehenden Oesterreichisch-ungarischen Bank, bevor die Liquidation am 31. Juli 1924 mit Schließung der Konten endete.
Uwe Bronnert
Fortsetzung folgt!
Anmerkungen
[1] Bereits am 21. Oktober traten die Reichsratsmitglieder der deutsch-österreichischen Landesteile in Wien zusammen, um den Schutz der Interessen der deutschsprachigen Gebiete dem Deutschen Reich anzutragen.
[2] Kaiser Karl I., der in diesen Tagen schon als ehemaliger Kaiser bezeichnet wurde, musste nun, unter Drängen von Karl Renner und anderen Politikern, auf seine Staatsgeschäfte in Österreich verzichten. Am 11. November legte er die Krone nieder und am nächsten Tag wurde die Republik „Deutschösterreich“ ausgerufen. Zwei Tage später leistete er in Ungarn den gleichen Verzicht. Im März 1919 begab er sich schließlich in die Schweiz, wo er bis 1921 im Exil lebte, ehe er nach Madeira ging, Am 1. April 1922 starb er an einer schweren Lungenentzündung.
[3] S. Clemens Muth, Das Ende der Kronenzone: Die Auflösung des gemeinsamen Währungsgebietes auf dem Territorium des ehemaligen Habsburgerreichs.
[4] Vgl. Johann Kodnar und Norbert Künstner, Katalog der österreichischen Banknoten
ab 1759, 3. Auflage, Wien 2018, S. 122 – 141.
[5] Dr. S. Pressburger, Oesterreichische Notenbank 1916 – 1966, Geschichte des Oesterreichischen Noteninstituts, Wien 1966, S. 323 f.
[6] Ebenda, S. 354 ff.
Abbildungen:
Abb. 1, Quelle: Wenzl Weis - Jörg C. Steiner: Der k.u.k. Hofstaat - 1858-1918. ALBUM Verlag für Photografie, Wien 1997, ISBN 3-85164-048-9. Gemeinfrei. Datei Emperor karl of austria-hungary 1917.png, hochgeladen: 30. Mai 2025.
Abb. 2, Quelle: wikimedia commons CC BY-SA-3.0. Autor: AlphaCentauri.
Abb. 3.1 bis 11.2 spwoe 14.1/2, Hans-Ludwig Besler (Grabowski), Vorlagen: Kurpfälzische Münzhandlung.
Abb. 12/13, Johann Kodnar.




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