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  • Aufwertung, Teil 1: Das Reich entledigt sich seiner Schulden

    Die bereits seit Jahren schwelende Inflation breitete sich ab Juli 1923 mit der Geschwindigkeit eines Steppenbrandes aus. „Kein Schöpfer utopischer Filme könnte Szenen ersinnen, die fantastischer und absurder wären als die damalige wirtschaftliche Wirklichkeit.“[1] Die wahnwitzige Geldentwertung machte über Nacht Papiergeld, das früher einen bedeutenden Wert darstellte, völlig wertIos. „Auf dem Höhepunkt des tollen Treibens werden die Preise jeden Tag, mitunter sogar von Stunde zu Stunde neu festgesetzt. Täglich werden schließlich auch die Löhne und Gehälter ausgezahlt. Die Unsummen an Reichsmark (sic) und Notgeld, die von den Notenpressen in rasender Hast ausgespuckt werden, müssen mit der gleichen Hast irgendwelchen Käufen dienen, wenn ihre Empfänger überhaupt noch etwas von ihrem Geld haben wollen, statt es wie Teufelsspuk zwischen den Händen zerrinnen zu lassen.“[2] Scheine mit geringem Wert wurden von den Banken zurückgewiesen oder ungezählt gebündelt in Zahlung genommen. Bei den Reichsbankstellen türmten sich die wertlos gewordenen Papiergeldlappen zu riesigen Bergen. Da der Altpapierpreis den Nominalwert der kleinen Scheine überstieg, bündelte man die Geldscheine wie Heu und brachte sie zu Papierfabriken, wo sie eingestampft wurden. Die rasende Geldentwertung zwang die Banken, nachmittags wegen Arbeitsüberlastung zu schließen. Viele Geschäfte führten verkürzte Verkaufszeiten ein oder schlossen vorläufig ganz, weil sie keine Waren mehr bekamen, seitdem die Mark ihren Charakter als Wertmesser verloren hatte. Die größten Profiteure der Inflation waren die öffentlichen Schuldner (Reich, Länder, Städte, Gemeinden und öffentliche Unternehmen). Sie wurden auf einen Schlag ihre Kriegsschulden los. Bei Kriegsausbruch 1914 hatte das Reich ca. 5,4 Milliarden Mark Schulden, bei Kriegsende waren es 154 Milliarden Mark. Der Berliner Historiker Hagen Schulze kam zu dem Schluss, dass der Erste Weltkrieg fiskalisch gesehen der billigste Krieg aller Zeiten war und nur 15,4 Pfennig gekostet habe. Da die Staatseinnahmen nicht ausreichten, kamen auch nach dem Ende des Kriegs zu den bereits bestehenden Schulden weitere hinzu. Nach Gründung des Deutschen Reichs 1871 grenzte Artikel 4 der Reichsverfassung die Aufgaben des Reichs gegenüber denen der Bundesländer ab. Danach war es für das Rechtswesen, die Währung, die Außenpolitik und das Militär zuständig. Zur Erfüllung dieser Aufgaben standen dem Reich die Einnahmen aus den indirekten Steuern, den Zöllen, der Post und der Eisenbahn zu. Haushaltsdefizite sollten gemäß Artikel 70 von den Bundesländern nach Maßgabe ihrer Bevölkerung ausgeglichen werden. Trotzdem musste das Deutsche Reich 1877 erstmals eine Anleihe über 82 Millionen Mark aufnehmen. Bis 1884 wurden Anleihen für 450 Millionen Mark ausgegeben. 1888 waren es schon mehr als 1 Milliarde Mark und bis 1914 stiegen die Schulden auf 4.655 Milliarden Mark an. Die ausgegebenen Anleihen waren als „ewige Rente“ konzipiert, d. h. ohne Rückzahlungstermin. Dazu heißt es auf der Anleihe vom 12. April 1893: „Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgte in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf der entsprechenden Anzahl Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Deutschen Reich bleibt das Recht vorbehalten, die in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.“ Abb. 1.1/2: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1892 über 500 Mark, Vorder- und Rückseite. Zur Finanzierung des Kriegskosten legte das Deutsche Reich zwischen 1914 und 1918 neun Kriegsanleihen über insgesamt 98,177 Milliarden Mark auf. Nur 6 % der Kriegsausgaben wurden über Steuern finanziert. Viele Angestellte, Handwerker, Bauern und Arbeiter – letztendlich die kleinen Leute – zeichneten diese Anleihen, die zweimal im Jahr über Banken und Sparkassen verkauft wurden. Die mit 5 Prozent verzinsten Papiere gab es bereits für 100 Mark, etwa dem Monatslohn eines Facharbeiters. Die „Kriegsanleihen“ standen gestalterisch in der Tradition der bisherigen Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs. Das Wort „Kriegsanleihe“ tauchte erst ab Herbst 1917 auf. Die letzten drei Ausgaben erhielten es am Rand aufgedruckt. Abb. 2.1: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1914 (1. Kriegsanleihe) über 1000 Mark, Vorderseite. Abb. 2.2: Anleihe des Deutschen Reichs vom Jahr 1918 (mit Aufdruck „Neunte Kriegsanleihe.“ am unteren Rand) über 200 Mark, Vorderseite. Bei ihrer Ausgabe ging die Reichsregierung davon aus, dass nach einem siegreichen Krieg der Gegner die Zeche zahlen würde. Nun verlangten nach dem Waffenstillstand die Sieger Reparationszahlungen in bisher ungeahnter Höhe. Zusätzlich wurden 1919 ca. 5 Milliarden Mark an Zinsen fällig. Geld, das nicht vorhanden war. Da nützte es auch wenig, die Anleihen kreativ auszugestalten und den Spiel- und Spekulationstrieb der Anleger anzusprechen. Die Reichsschuldenverwaltung emittierte 1919 eine Deutsche Sparprämien-Anlage über 1000 Mark. Statt Zinsen versprach das Papier die Teilnahme an einer Lotterie. Halbjährlich wurden 2500 Geldgewinne zwischen 1000 Mark und 1 Million Mark verlost. Wegen der mangelnden Nachfrage wurde die Sparprämienanleihe aber bald wieder vom Markt genommen. Abb. 3: Deutsche Sparprämien-Anleihe 1919 über 1000 Mark, Vorderseite. Um den Reparationsverpflichtungen nachkommen zu können, benötigte das Reich weitere Kredite. Bei den zerrütteten Währungsverhältnissen waren diese auf freiwilligem Weg kaum zu erhalten. Daher schritt die Reichsregierung zur Zwangsanleihe. Alle am 1. Januar 1923 natürlichen, vermögenspflichtigen Personen mit einem Vermögen über 100.000 Mark mussten zwangsweise Anleihen zeichnen, und zwar waren von den ersten 100.000 Mark 1 %, also 1000 Mark und von den nächsten 150.000 Mark 2 % usf. zu zeichnen. Ab einem Vermögen von 10.000.000 Mark betrug die Zwangsanleihe 10 %. Der Zeichnungspreis betrug im Juli 1922 94 %, im August 1922 96 % usf. und im März 1923 106 % des Nennbetrags. Die Anleihe war bis 1925 unverzinslich und sollte zwischen 1925 und 1930 mit 4 Prozent und ab 1930 mit 5 Prozent verzinst werden. Die Tilgung sollte ab November 1925 durch Rückkauf zum Börsenkurs oder durch Auslosung erfolgen. Abb. 4.1/2: Anleihe des Deutschen Reichs (Zwangsanleihe) 1922 über 1000 Mark, Vorder- und Rückseite. Herausgegeben wurden außerdem Schatzanweisungen zur Entschädigung von Kriegsverlusten, unverzinsliche Schatzanweisungen zur Regulierung von beschlagnahmtem deutschen Auslandsbesitz und Schatzanweisungen zur Bezahlung von Reparationen aus der laufenden Produktion. Abb. 5: Unverzinsliche Schatzanweisung des Deutschen Reichs 1923 (vom 25. September 1923) über 10.000.000 Mark, Vorderseite. Auf dem Höhepunkt der Inflation lauteten die Nennbeträge der Schatzanweisungen auf kaum vorstellbare Nennbeträge, wie z. B. 818,5 Trillionen Mark, also 818.500.000.000.000.000.000 Mark. Die Mark hatte in Deutschland ihre Wertfunktion verloren. Anleger waren schließlich nur noch dann bereit Geld zu verleihen, wenn ihre Forderung wertbeständig in Gold oder US-Dollar bestand. Abb. 6.1/2: Schatzanweisung des Deutschen Reichs 1923 (25. August 1923) über 4 Mark 20 Pf. Gold gleich Ein Dollar, Vorder- und Rückseite. Am 20. November 1923 gelang es schließlich die Hyperinflation bei einer Billion Mark gleich einer Rentenmark zu stoppen; 4,2 Billionen Mark entsprachen nun einem US-Dollar. Gewinner der Inflation waren die Sachwertbesitzer und die Schuldner, die ihre Schulden rechtzeitig mit wertlosem Papiergeld bezahlt haben, während Rentner, Gläubiger und Bargeldbesitzer zu den großen Verlierern zählten. Kurz nach diesem Termin verkündete am 28. November 1923 der V. Zivilsenat des Reichsgerichts in Leipzig ein revolutionäres Urteil.[3] Zu Beginn des Ersten Weltkriegs war die Reichsbank von ihrer Pflicht zur Einlösung der Geldzeichen in Goldmünzen befreit worden. Trotz steigender Geldentwertung hielt die Regierung an dem Grundsatz „Mark gleich Mark“ weiter fest, sodass die Gläubiger von Geldschulden sich mit der Zahlung des geschuldeten Nennbetrags in Papiergeld zufriedengeben mussten, obwohl inzwischen die Kaufkraft enorm gesunken war. Nun kippte das oberste Reichsgericht diesen eisernen Grundsatz. Anlass des Urteils war die Klage eines Schuldners, der vom Gläubiger die Einwilligung zur Löschung der Hypothek und Rückgabe des Hypothekenbriefs gegen Zahlung des Nennbetrags der Hypothekenforderung verlangte. Der Kläger war Eigentümer eines im Grundbuch des vormaligen deutschen Bezirksgerichts von Lüderitzbucht eingetragenen Grundstücks. Der Beklagte war seit 1913 Gläubiger einer dort vermerkten Hypothek von 13.000 Mark. Der Kläger zahlte am 1. April 1920 bei Fälligkeit dem Beklagten 18.980 Mark für die Hauptforderung und rückständige Zinsen und verlangte vom Beklagten die Löschungsbewilligung und die Herausgabe des Hypothekenbriefs. „Der Beklagte verweigerte dies, da die Schuld in der im früheren deutschen Schutzgebiet Südwestafrika geltend gewesenen Hartgeldwährung oder in entsprechenden Kurswerten zu entrichten sei.“[4] Das Landgericht I in Berlin gab dem Kläger Recht und auch das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Beklagten zurück. Erst das Reichsgericht entschied zugunsten des Beklagten (Gläubiger der Hypothek-Forderung). Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Hinweis auf § 242 BGB. Nach dem Grundsatz von „Treu und Glaube“ müsse zwischen Nennwert und Verkehrswert unterschieden werden. Daher ergebe sich für den Schuldner einer hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung die Pflicht, Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Gesetzgeber habe die Güte des Geldes durch den Zwangskurs „Mark gleich Mark“ zwingend vorgeschrieben. Daher treffe bei Kreditgeschäften grundsätzlich den Gläubiger die Gefahr der Geldentwertung, aber bei einem außerordentlichen Währungsverfall, den der Gesetzgeber nicht vorausgesehen habe, müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Das Urteil schlug ein wie eine Bombe, stärkte es doch die Position der Aufwertungs-Befürworter. Je geringer der Wert der Papiermark wurde, umso mehr Schuldner hatten sich ihrer Schulden durch Zahlungen entledigt, die nur noch dem Wert eines Butterbrotes entsprachen. Je länger die Reichsregierung und der Reichstag untätig blieben, umso mehr Ansprüche wurden bei Gericht angemeldet.[5] Dies zwang die Regierung zu handeln. Mit der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl. I 1924, S. 74) erkannte die Reichsregierung in § 1 den grundsätzliche Aufwertungsanspruch aus bestimmten Rechtsverhältnissen an, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begründet wurden und deren Zahlung in einer bestimmten in Reichswährung ausgedrückten Geldsumme zu erfolgen hatte. Hierzu zählten im Wesentlichen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schuldverschreibungen, Guthaben bei öffentlichen Sparkassen sowie Ansprüche von Versicherten aus Lebensversicherungsverträgen. Über das Was, Wann und Wie der Aufwertung wurde in den nächsten Monaten in den politischen Gremien und Lagern heftig gerungen. Der Reichstag beschloss die Schulden der größten Schuldner in einem eigenen „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925“ (RGBl. 1925 I S. 137) zu regeln. Dies betraf Schuldverschreibungen, Buchschulden und Schatzanweisungen des Deutschen Reichs sowie „Schulden“ der Länder, die das Deutsche Reich mit dem Übergang der ländereigenen Staatseisenbahnen auf die Reichsbahn übernommen hatte; ferner die zu Markanleihen des Deutschen Reichs erklärten Anleihen sowie Anleihen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Von der Aufwertung ausgenommen waren die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe von 1922, die unverzinslichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs, soweit sie nicht für Kriegsschäden im Entschädigungsverfahren ausgegeben wurden sowie Reichskassen- und Darlehenskassenscheine. Gemäß § 5 wurden je 1.500 Mark Nennbetrag der Sparprämienanteile, je 16.700.000 Mark Nennbetrag der 8 – 15-prozentigen Schatzanweisungen K 1923, je 50 Milliarden Mark Nennwert der 8 – 15-prozentigen Schatzanweisungen K 1924, je 1.000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen Schatzanweisungen und je 1.000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen des Reichs in 25 Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Die Umtauschsätze betrugen je nach Anleihe zwischen 2,5 % bis 15 %. Für den überwiegenden Teil der Gläubiger bedeutete dies, dass sie nur einen Anspruch auf 2,5 % des Goldwertes ihrer Anleihen hatten. Der Betrag wurde nicht bar ausgezahlt, sondern in einem besonderen Wertpapier, der Anleiheablöseschuld ausgegeben. Die Inhaberpapiere hatten eine vorgesehene Laufzeit von 30 Jahren (1926 – 1956). Eine Verzinsung sollte erst nach dem Ende der Reparationszahlungen erfolgen. Die neuen Anleihen lauteten über 12,50, 25, 50, 100, 200, 500 und 1000 Reichsmark und waren seitens des Gläubigers unkündbar. Das Gesetz enthielt einige besondere Regeln für Klein-Anleger und Altbesitzer von Anleihen. Schuldverhältnisse, deren Ablöseschuld nicht mindestens RM 12.50 erreichten, wurden bei der Aufwertung nicht berücksichtigt. Anleihe-Kleinbesitzer, die weniger als 1000 Mark Altanleihen besaßen, konnten eine Barabfindung von 8 oder 15% erhalten. Hierfür standen Finanzmittel in Höhe von 150 Millionen Reichsmark bereit. Auch bereits getilgte, gekündigte und ausgeloste Anleihen konnten unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden. Altbesitzer, die ihre Anleihen vor dem 1. Juli 1920 erworben hatten, bekamen zu der Ablösungsanleihe einen Auslosungsschein ausgehändigt. Entsprechend der finanziellen Situation des Deutschen Reichs sollten die Auslosungsrechte gezogen und zum fünffachen Nennwert der Anleihe zuzüglich 4,5% Zinsen ab dem 1. Januar 1926 zurückgezahlt werden. Abb. 7.1/2: Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs 1925, 25 Reichsmark (Vorderseite) mit anhängendem Auslosungsschein zur Anleiheablösungsschuld von 1925, 25 Reichsmark, Vorderseite. Altbesitzer, die durch den Kauf von Anleihen den überwiegenden Teil ihres Vermögens in der Inflation verloren hatten, wurde durch Gewährung einer unveräußerlichen, nicht vererblichen und nicht verpfändbaren „Vorzugsrente“ besonders abgefunden. Die Vorzugs-Rentenscheine des Deutschen Reichs lauten auf den Namen und wurden ab 1. Juli 1926 durch die Reichsschuldenverwaltung ausgestellt. Abb. 8.1/2: Vorzugs-Rentenschein des Deutschen Reichs, ausgestellt am 12. Juli 1935, 310 Reichsmark, Vorder- und Rückseite. Die Ablösung öffentlicher Anleihen brachte den Gläubigern in Anbetracht der Summe des vernichteten Geldvermögens nur einen schwachen Ersatz. Die Tilgung der Ablösungsanleihen wurde trotz der Wirren des Zweiten Weltkriegs bis 1945 planmäßig durchgeführt und von der Bundesrepublik Deutschland bis 1956 endgültig abgewickelt. Etwas besser gestellt wurden die Gläubiger privater Schulden durch das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz)“ (RGBl. I 1925, S. 117). Am 16. Juli 1925 nahm der Reichstag mit 230 gegen 197 Stimmen das 88 Paragrafen umfassende Gesetz an. Je nach Anlageart erhielten die Gläubiger einen bestimmten Prozentsatz des Aufwertungsbetrags.[6] Bei Hypotheken waren dies z. B. 25 % und bei Industrieobligationen 15 %. Fällig wurden die Beträge aber erst am 1. Januar 1932, wobei die Verzinsung moderat von 1,2 % ab 1. Januar 1925 auf 5 % ab 1. Januar 1928 stieg. Auch hier gab es eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen, wie die Übersicht des folgenden Zeitungsberichts zeigt. Abb. 9: Das neue Aufwertungsrecht. Quelle: "Hamburger Anzeiger", Beilage zu Nr. 167 vom 21. Juni 1925. Obwohl der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Schuldnern und Gläubigern anstrebte, bedeutete die Aufwertung für die Gläubiger nur eine geringe Besserung der Verhältnisse. Darüber hinaus blieb die Frage von Millionen Bargeldbesitzern unbeantwortet, ob und wie eine Aufwertung des Bargelds aussehen könnte. Teil 2 folgt demnächst … Uwe Bronnert Anmerkungen [1] Willi Schickling, Die größte Inflation aller Zeiten, Vom Abbruch des Ruhrkampfes zur Renten- und Reichsmark, in: Das Parlament Nr. 38 / 24. September 1983, S. 17. [2] Ebenda. [3] Gerichtsurteil v. 28. November 1923 des V. Zivilsenats (13.04.2023). [4] Ebenda. [5] Am 20. Januar 1928 waren in Preußen bei den Gerichten 2.864.217 Aufwertungssachen anhängig. Die Gerichte mussten allein in Preußen bis 1926 um mehr als 3.000 Richter und Justizbeamte verstärkt werden. Angaben nach Herbert Rittmann, Deutsche Geldgeschichte seit 1914. München 1986, S. 111 und S. 114. [6] S. hierzu Teil 2 der Reihe zur Aufwertung. – „Wie aus 35.180.469.443 Mark zunächst 0,035 Rentenmark, schließlich 2,40 Goldmark wurden und doch alles verloren war“.

  • Nachbericht zur Teutoburger Münzauktion Nr. 163 – Top Ergebnis für 1000 Rentenmark

    Am 9. Dezember 2023 erzielte in Borgholzhausen bei den Banknoten das Los Nr. 5227 ein bemerkenswertes Resultat. Aufgerufen mit 1.000 Euro wurde ein seltener Rentenbankschein in stärker gebrauchter Erhaltung. Ungeachtet der Bewertung III- /IV+ steigerten sich die Interessierten an diesem Rarum hoch bis zum Zuschlag bei 4.600 Euro. Der Schein über 1.000 Rentenmark vom 1. November 1923, Serie A, KN 0293736, erzielte damit in deutlich gebrauchter Qualität fast den Katalogwert[1] eines kassenfrischen Scheins (I) und annährend das Doppelte eines von durchschnittlich gebrauchter Erhaltung (III). Die Ergebnislisten und den Nachverkauf der kompletten Auktionen 161, 162, 163 vom 4. – 11. Dezember 2023 findet sich unter www.teutoburger-münzauktion.de . Die nächsten Auktionen finden im April 2024 statt. Christian Merker Anmerkungen [1] H.-L. Grabowski, Die deutsche Banknoten ab 1871, 23. Auflage Regenstauf 2023/24, S. 156.

  • Wertbeständiges Notgeld: Heidelberger Goldmark-Notgeld 1923

    Als in der Hyperinflation des Jahres 1923 die deutsche Markwährung zusammenbrach, mussten viele Kommunen nach kreativen Lösungen zur Schaffung von wertbeständigem Notgeld suchen. Eine aus der Not geborene Möglichkeit war die Ausgabe von „wertbeständigem Notgeld auf Goldmarkbasis“. Die Stadt Heidelberg brachte deshalb Ende 1923 Goldmark-Notgeld in den Umlauf. An der Ausgabe des Goldmark-Notgelds der Stadt Heidelberg war auch die dortige Handelskammer beteiligt. Ab 16. November 1923 gab die Stadt die mit Datum 10. November 1923 versehenen Notgeldscheine zu 0,42, 1,05, 2,10 und 4,20 Mark Gold (= Goldmark mit Dollar-Valutaklausel) in den Verkehr. Nach den Ausgabebedingungen für dieses wertbeständige Notgeld erfolgte die Abgabe an Interessenten grundsätzlich nur gegen Stücke der Reichsgoldanleihe (auch: Interimsscheine) oder der Dollarschatzanweisungen des Reichs. Ausnahmsweise wurden auch auf Papiermark lautende Reichsbankschecks mit dem Vorbehalt angenommen, dass deren sofortige Umwandlung in Reichsgoldanleihe oder Dollarschatzanweisungen möglich sei. Die Stadt übernahm keine Haftung für weiteren Kursverlust für den Fall, dass dies nicht gelang. Stadt Heidelberg, Notgeldschein über 1.05 Mark Gold = ¼ Dollar, ausgestellt in Heidelberg am 10. November 1923. Die Bezieher wertbeständigen Notgelds mussten sich verpflichten, es nur für Lohn- und Gehaltszahlungen zu verwenden und sich an den Herstellungskosten sowie an Schäden durch etwaige Falsifikate zu beteiligen. Die Auflage betrug 1.096.410 Goldmark. Beim Heidelberger Goldmark-Notgeld ist der Rückfluss bei Einlösung bekannt: es wurden 99,2 % der ausgegebenen Geldmenge eingelöst. Stadt Heidelberg, Notgeldschein über 1,05 Mark Gold = ¼ Dollar, Rückseite mit Einlösungsbedingungen. Hans-Georg Glasemann Bildquelle: Privat Literaturhinweis (Daten und Texte teilweise entnommen): Wilhelmy, Rudolf; Geschichte des deutschen wertbeständigen Notgeldes von 1923/1924, Dissertation, Berlin, 1962. Literaturempfehlung: Manfred Müller: Deutsches Notgeld, Band 12: Das wertbeständige Notgeld der deutschen Inflation 1923/1924 Titel: Gietl Verlag ISBN: 978-3-86646-519-0 Auflage: 1. Auflage 2011 Format: 14,8 x 21 cm Abbildungen: zahlreiche Schwarz-Weiß-Abbildungen Cover-Typ: Broschur Seitenanzahl: 608 Preis: 39,90 Euro

  • Marx und sein Kapital!

    Zitate rund ums Geld und diese Welt: "Ich wünschte, dass mein lieber Karl mehr Zeit damit verbracht hätte, Kapital anzuhäufen statt nur darüber zu schreiben." Jenny Marx Eigentlich Johanna Bertha Julie Jenny Marx, geborene von Westphalen. (1814–1881) Deutsche Sozialistin und die Ehefrau von Karl Marx.

  • Wie beim „doppelten Lottchen“ – Anmerkungen zu zwei tschechischen Staatsnoten

    Wie Luise in Erich Kästners Kinderroman die Rolle der Lotte einnimmt, so sind auch zwei Geldscheine zu einer Krone bei einem flüchtigen Blick zum Verwechseln ähnlich. Außer dieser täuschenden Ähnlichkeit haben beide Scheine gemeinsam, dass sie eigentlich nie in Umlauf gelangten. Der ältere Schein ist relativ selten, während der jüngere mit etwas Glück auch heute noch preiswert zu erhalten ist. Anfang 1939 besetzte die Deutsche Wehrmacht die sog. Rest-Tschechei. In den Tresoren der Nationalbank befanden sich größere Bestände an undatierten Staatsnoten zu 1 und 5 Kronen. Sie waren bereits 1937 in der Banknotendruckerei der Tschechoslowakischen Nationalbank gedruckt worden, um sie in Krisenzeiten in Umlauf setzen zu können. Entworfen wurde der Schein zu einer Krone von Bohumil Heinz und Bedřich Fojtášek, der Schein zu 5 Kronen von Bedřich Fojtášek und Jiří Schmidt. Da im sog. Protektorat die kleinen Werte knapp wurden, wurden Hilfskräfte in der „Nationalbank für Böhmen und Mähren in Prag – Národní Banka pro Čechy a Moravu v Praze“ damit beschäftigt, Stempel von Hand auf den gefundenen Scheinen zu setzen. Der Rundstempel hat einen Durchmesser von 40 mm und lautet in der oberen Hälfte „Protektorat Böhmen und Mähren“ und in der unteren „Protektorát Čechy a Morava“. Der schwarze Aufdruck deckt dabei jeweils die tschechische Wertbezeichnung ab. Neben der Stempelung von Hand kamen auch Maschinen zum Einsatz. Während der Maschinenstempel stets gut zentriert und klar ist, ist der Handstempel oft unregelmäßig, teilweise auch verwischt. Eine geringe Anzahl dieser Scheine gelangte durch Unachtsamkeit ungestempelt in Umlauf und in Sammlerhände. Abb. 1.1/2: REPUBLIKA ČESKOSLOVENSKÁ, 1 Krone o. D., (1937), Vorder- und Rückseite. Die Vorderseite des Scheins zu einer Krone ohne Stempel zeigt zwei runde Medaillons, die am oberen Rand jeweils mit „REPUBLIKA ČESKOSLOVENSKÁ“ überschrieben sind, im rechten Medaillon das Kopfbildnis eines jungen Mädchens, umgeben von Zierelementen; im linken waagerecht zwischen zwei Zierelementen die zweizeilige Wertangabe „JEDNA KORUNA / ČESKOSLOVENSKÁ“. In den Ecken des Scheins jeweils in Rosetten die Wertzahl 1. Der Unterdruck aus floralen Mustern vervollständigt die Gestaltung des Scheins. Die Rückseite wird durch einen Zierrahmen eingefasst, der von der sich wiederholenden Aufschrift „REPUBLIKA ČESKOSLOVENSKÁ“ umgeben ist. Auf der linken Seite das kleine Staatswappen der ČSR“; auf der rechten Seite fünfzeilig „REPUBLIKA / ČESKOSLOVENSKÁ / JEDNA KORUNA / ČESKOSLOVENSKÁ / OДHA Kč EINE Kč EGY Kč“. Darunter in einer ausgesparten weißen Fläche „ŘADA“ Serienbuchstabe „A“ und -nummer (dreistellig). Im Unterdruck Zierelemente mit den Initialen „RČS“ sowie in jeder Ecke die Wertzahl „1“. Der Schein ist 105 mm x 60 mm groß. Abb. 2.1/2: Protektorat Böhmen und Mähren – Protektorát Čechy a Morava, 1 Krone o. D. (1940), Handstempel, Vorder- und Rückseite. Abb. 3.1/2: Protektorat Böhmen und Mähren – Protektorát Čechy a Morava, 1 Krone o. D. (1940), Maschinenstempel, Vorder- und Rückseite. Die Überdruckprovisorien waren nur vom 9. Februar bis 31. Mai 1940 im Umlauf. Bereits am 10. April 1940 gab die Protektoratsregierung einen neuen Schein zu einer Krone im gleichen Format aus, der in seiner Gestaltung auffallend der vorangegangenen ähnelt. Dies wundert nicht, wurde er doch von denselben Künstlern – Bedřich Fojtášek und Jiří Schmidt – entworfen. Das Erscheinungsbild blieb gleich, wenn auch auf der Vorderseite ein neues Mädchenbildnis erscheint. Auf der linken Seite heißt es nun „Eine Krone / JEDNA KORUNA“. Die Rückseite bildet nun links den böhmischen Löwen ab und rechts heißt es nun sechszeilig „Protektorat / Böhmen und Mähren / Eine Krone / PROTEKTORÁT / ČECHY A MORAVA / JEDNA KORUNA“. Ebenfalls wurde die Farbzusammenstellung geändert. Gedruckt wurden die Serien A, B, C und D in der Druckerei der Nationalbank und die Serie H bei der Druckerei Haase in Prag. Bei diesen Drucken nimmt das Blau der Rückseite einen violetten Ton an. Abb. 4.1/2: Protektorat Böhmen und Mähren – Protektorát Čechy a Morava, 1 Krone o. D. (1940), Serie D, Vorder- und Rückseite. Abb. 5.1/2: Protektorat Böhmen und Mähren – Protektorát Čechy a Morava, 1 Krone o. D. (1940), Serie H, Vorder- und Rückseite. Abb. 6.1/2: REPUBLIKA ČESKOSLOVENSKÁ, 1 Krone o. D., (1946), Vorder- und Rückseite. Besondere Vorsicht ist beim Kauf eines ungestempelten 1-Kronen-Scheins geboten, da 1946 das gleiche Design bei dem nicht zur Ausgabe gelangten Wert nochmals verwendet wurde. Die Scheine, die in der Druckerei der Nationalbank gedruckt wurden, sind geringfügig kleiner: 100 mm x 58 mm. Die Vorderseite unterscheidet sich nur dadurch, dass der Unterdruck im Medaillon der Wertangabe fehlt. Mehr Unterschiede weist die Rückseite auf. So fehlt die Reihenbezeichnung! Die Wertabgabe auf der rechten Seite wir nun nur noch in Tschechisch angegeben und entspricht damit nicht der Praxis, die bis 1939 angewendet wurde, wo die Wertangabe ebenfalls in den Sprachen der nationalen Minderheiten angegeben wurden. Da man beschlossen hatte, die Scheine nicht auszugeben, wurde 1953 ein Teil an Sammler verkauft, darunter auch Bestände, die nicht mit „Specimen“ gekennzeichnet waren. Uwe Bronnert

  • Der DDR-Zweihunderter – eine Vergrößerung des Zwanzigers?

    Nachdem in der DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1968 die Deutsche Notenbank zur Staatsbank der DDR geworden war[1], erfolgte die sukzessive Umstellung auf neue Banknoten erst Jahre später. Das Prinzip der Kopfbildserie von 1964 blieb, jedoch wurden zwei Köpfe von adeligen Bildungsbürgern aus dem 19. Jahrhundert ausgetauscht. Der Druck der neuen Scheine erfolgte mit der Jahresangabe 1971 weiterhin im VEB Deutsche Wertpapierdruckerei, ehemals Giesecke & Devrient in Leipzig[2], auf Papier des VEB Feinpapier Königstein. Grundaufbau und die Komposition des neuen Banknotensatzes ist bei allen fünf Standardnoten gleich, die Ausführung differiert nach Format, Farbe, Kopfbild, rückseitiges Motiv und Wasserzeichen. Das Staatswappen der DDR, Hammer und Zirkel im Ährenkranz, befindet sich stets an der gleichen Stelle. Die Guilloche links unten auf der Rückseite oberhalb der Wertangabe variiert. Aber über 20 und 200 sind sie sich ziemlich ähnlich. Nur der deutsche Dichterfürst Johann Wolfgang von Goethe konnte sich auf der Vorderseite des Zwanzigers behaupten, allerdings jetzt mit einer zeitgenössischen Schulkinder-Szene auf der Rückseite, anstelle des Deutschen Nationaltheaters in Weimar (vgl. DDR – 18, Ros. 356, Pick 24). Abb. 1: 20 Mark Staatsbanknote 1975, DDR-24, Ro. 362, P 29, 128 x 56 mm, Vorderseite: Porträt Johann Wolfgang von Goethe, ohne Bezug zur Rückseite. Abb. 2: Rückseite, neun Kinder verlassen unbegleitet ein modernes Schulgebäude, Wasserzeichen: Porträt Goethe, aus dem Bild herausschauend. Von 1975 bis zum Ende der Binnenwährung der DDR 1990 befand sich auf der Rückseite des Goethe-Zwanzigers eine ähnlich gestaltete Szene, wie die der späteren, allerdings unveröffentlicht gebliebenen Note zu 200 Mark. Die Grundfarbe beider Scheine ist Grün, der Zweihunderter hat mehr Braunanteile in der grafischen Gestaltung. Auf der linken Seite unten befindet sich eine ähnliche Guilloche. Der Straftext befindet sich bei beiden oben linksbündig. Das Staatswappen der DDR mit Hammer und Zirkel im Ährenkranz befindet sich links auf halber Höhe. Der rechte Rand bleibt jeweils frei für das Wasserzeichen. Am unteren Rand befinden sich die Wertzahlen 20 bzw. 200, aber ziemlich ähnlich gestaltet und montiert. Abb. 3: Ausschnittsvergrößerung Rückseite DDR–24, das neunte Kind ist versteckt montiert, hinter den beiden Knaben links außen. Neun junge Schülerinnen und Schüler verlassen ordentlich über eine Treppe ein modernes zeitgenössisches Schulgebäude. Eine Aufsichtsperson ist allerdings nicht zu erkennen. Dennoch wirkt der Zweihunderter etwas wie die vergrößerte Ausgabe des Zwanzigers, mit sozialistischem Idyll statt Goethe. Abb. 3: Staatsbanknote der DDR über 200 Mark, 1985, Vorderseite, nicht ausgegeben, DDR-26, Ro. 364, P 32, 153 mm x 65 mm, Wz. Friedenstaube. Abb. 4: Rückseite: Erzieherin mit acht spielenden Kindern vor einem modernen Kindergarten. Christian Merker Anmerkungen Gesetz über die Staatsbank der DDR v. 1.12.1967. I, § 1; s.a. § 5 Geldzeichen. Die 1948 in Volkseigentum überführte Firma Giesecke & Devrient AG nannte sich vorerst VEB Deutsche Wertpapierdruckerei und war der VVB Druck, Zellstoff und Papier unterstellt. In späteren Jahren erfolgte die direkte Unterstellung unter das Ministerium der Finanzen der DDR. Seit 1974 nannte sich der Betrieb VEB Wertpapierdruckerei der DDR. Seine Aufgabe bestand vor allem in der staatlichen Wertpapierherstellung (Banknoten und Briefmarken). Daneben produzierte der Betrieb unter anderem Buchbinderei-Erzeugnisse und Werbedrucke. Nach 1990 wurde das Unternehmen rückübereignet. Abb. Archiv für Geld- und Zeitgeschichte.

  • Lexikon: Heraldik

    Heraldik = Wappenkunde. Für den Münzsammler sind heraldische Kenntnisse unerlässlich, vor allem zur genaueren Bestimmung von Münzen. Einführungsbücher für Münzsammler machen daher die Sammler auch mit den wichtigsten heraldischen Begriffen, Regeln, Beschreibungen usw. vertraut. Russland, Kaiserreich: 1 Rubel 1898 mit dem bekrönten zaristischen russischen Doppeladler auf Vorder- und Rückseite, Ausgabe unter der provisorischen Regierung 1917. Bayern, Notausgabe der Bayerischen Notenbank über 20.000 Mark vom 1. März 1923 mit von zwei Löwen als Schildhaltern gehaltenem bayerischen Staatswappen mit Laubkrone auf der Rückseite. Auch der Geldscheinsammler wird oft durch Erkennen von Wappen und Siegeln auf Scheinen das Herkunftsland bestimmen können, besonders wenn es sich um Scheine in einer ihm fremden Sprache oder Schrift handelt. Albert Pick / Hans-Ludwig Grabowski (Überarbeitung und Bebilderung) Abb. Archiv für Geld- und Zeitgeschichte

  • Leserpost: Blogseiten für Geldschein- und Münzsammler

    Sehr geehrte Damen und Herren, durch Zufall bin ich auf Ihre Seiten gestoßen. Eines muss ich Ihnen schon sagen. Für jemanden, der sich für Informationen rund um Münzen und Banknoten interessiert, habe ich noch nichts Vergleichbares gesehen. Würden alle Sammler nur einmal diese Seiten öffnen, wären sie wohl auch wie ich hin und weg. Ich will ja nur sagen, dass Sie einen tollen Job machen. Jedem, der sich entweder für Geschichte allgemein oder für Münzen und Banknoten interessiert, muss auf diese Seiten. Vielen Dank für ihre Bemühungen. Gruß Klaus Scharfenecker Antwort der Redaktion Hallo Herr Scharfenecker, herzlichen Dank für dieses tolle Lob, das gleichzeitig Motivation für das neue Jahr ist, für das wir Ihnen und allen Lesern alles Gute, Gesundheit und viel Freude an Ihrem Hobby wünschen. Die Redaktionen und Autoren unserer beiden Online-Magazine www.muenzen-online.com und www.geldscheine-online.com arbeiten seit 2017 bzw. 2018 engagiert und mit hoher Fachkompetenz daran, unseren Lesern regelmäßig aktuelle Nachrichten und interessante Fachbeiträge rund um Münzen und Papiergeld im jeweiligen historischen Kontext in unseren Blogs zur Verfügung zu stellen und wöchentlich kostenlose Newsletter an Abonnenten zu versenden. Dies ist mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sowohl in arbeitstechnischer, organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht. Wir freuen uns, dass wir mit unseren Beiträgen viele Sammler und historisch Interessierte ansprechen, wie die zahlreichen Reaktionen zeigen, und sind bestrebt, unsere Inhalte auch in Zukunft weitgehend kostenfrei zur Verfügung stellen zu können. Hans-Ludwig Grabowski

  • Aufwertung, Teil 2: Umstellung eines Sparbuchs

    Wie aus 35.180.469.443 Mark zunächst 0,035 Rentenmark und schließlich 2,40 Goldmark wurden und am Ende doch alles verloren war! Auf dem Sparbuch der Städtischen Sparkasse zu Neustadt, Herzogtum Coburg, mit der Nr. 4990 hatte Kurt B. auch während der Hyperinflation Einzahlungen vorgenommen, sodass im Buch am 19. November 1923 ein Guthaben von 35.180.469.443 Mark eingetragen war. Dies waren am 20. November 1923 in der neuen Währung gerade einmal 3,5 Rentenpfennig, denn eine Billion (1.000.000.000.000) Mark entsprach nun einer Rentenmark. Inflationsgeschädigte Sparer konnten jedoch auf Entschädigung hoffen. Die Reichsregierung hatte mit der „Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924“ (RGBl. I 1924, S. 74) generell auch die Aufwertungsansprüche von Sparguthaben anerkannt. Am 10. November 1924 meldete der Sparer sein Sparkassenguthaben fristgerecht innerhalb der Ausschlussfrist zur Aufwertung an.[1] Zu diesem Zeitpunkt war über die Höhe der Entschädigung noch nichts beschlossen. Zunächst mussten die entsprechenden Reichsgesetze[2] vom Reichstag verabschiedet werden, nach denen das aufgewertete Vermögen der Sparkassen ermittelt werden musste. Erst danach konnte ein Treuhänder unter Aufsicht der obersten Landesbehörde die Teilungsmasse ermitteln und den Teilungsplan aufstellen. Im Anhang des sog. Aufwertungsgesetzes findet sich eine Umrechnungstabelle,[3] in der der Goldwert der Papiermark an einzelnen Kalendertagen festgelegt wurde. Bei jedem Einzahlungstag musste nun der Goldwert ermittelt werden. Abb. 1: Umrechnungstabelle nach Maßgabe des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925. Quelle: Hamburger Anzeiger, Beilage zu Nr. 167 vom 21. Juni 1925. Unterstellen wir einmal, dass am 7. Juni 1922 auf das Sparkonto 1.200 Mark eingezahlt wurden, 75.000 Mark am 2. Februar 1923 sowie schließlich 26 Millionen Mark am 22. August 1923. Lt. Umrechnungstabelle waren 100 Papiermark am 7. Juni 1922 genau 1,52 Goldmark, 10.000 Papiermark am 2. Februar 1923 entsprachen 1,35 Goldmark und 10 Millionen Papiermark waren 8,51 Goldmark am 22. August 1923. Somit betrug der Goldmarkwert des Sparguthabens (12 x 1,52) + (7,5 x 1,35) + 2,6 x 8,51) = 50,49 Goldmark. Das Aufwertungsgesetz sah bei Sparkassenguthaben mindestens eine Erstattung von 12,5 % ihres Goldmarkwertes vor. In unserem Beispiel wären das 6,31 Reichsmark gewesen. Im Gegensatz zu Preußen, sah z. B. Sachsen keinen einheitlichen Aufwertungssatz für alle Sparkassen vor. Vergleicht man die Angaben in Sparbüchern aus den verschiedenen Teilen Deutschlands, so ergeben sich bei den Aufwertungssätzen erhebliche Unterschiede. Bei der Stadtsparkasse Schwarzenberg betrug er z. B. 25,7 %. Natürlich war die Umstellung der Papiermark-Konten auf Reichsmark eine Herkules-Aufgabe, die bei manchen Sparkassen mehrere Jahre erforderte. Abb. 2: Sparbuch nebst Statut der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Umschlag. Abb. 3: Sparbuch der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Seite 4. Abb. 4: Sparbuch der städt. Sparkasse zu Neustadt Herzogtum Coburg, Seite 5. Zurück zum Sparbuch von Herrn Karl B. Bereits am 27. Februar 1926 wurde sein Sparguthaben mit 2,40 Goldmark berechnet. Da 12,5 % hiervon unter 8 Goldmark lagen und gerade einmal 30 Reichspfennig ausmachten, entfiel eine Aufwertung und das Sparguthaben wurde wertlos. Anzumerken ist noch, dass Guthaben auf Girokonten nicht aufgewertet wurden. Uwe Bronnert Anmerkungen [1] Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der „Dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924“ (RGBl. 1924 I S. 74) mussten Sparkassenguthaben bis zum 31. Dezember 1924 angemeldet werden. Die Frist wurde durch „Gesetz über die Verlängerung der Fristen der Dritten Steuernotverordnung vom 27. März 1925“ (RGBl. 1925 I S. 29) bis zum 30. Juni 1925 verlängert. [2] „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen vom 16. Juli 1925 (Aufwertungsgesetz)“ (RGBl. I 1925, S. 117) und „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925“ (RGBl. 1925 I S. 137) [3] Ebenda.

  • Währungsreform 1923/24: Aktien – Roter Goldmark-Stempel 1924

    Zur Bekämpfung der Hyperinflation wurde am 16. Oktober 1923 der Beschluss über die Errichtung der unabhängigen Deutschen Rentenbank verkündet. Damit leitete die Reichsregierung ab Mitte Oktober 1923 die Rückkehr zu einer stabilen Währung ein. Da das Deutsche Reich zur Deckung des Grundkapitals der Rentenbank nicht über genügend Goldvorräte verfügte, wurden der Grundbesitz von Landwirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe mit einer (theoretischen) Hypothek von 3,2 Milliarden Rentenmark (= 3,2 Milliarden Goldmark) belastet. Gleichzeitig beendete die Reichsbank die Ausgabe neuer Schuldtitel, die öffentlichen Haushalte wurden durch Ausgabendisziplin und Steuererhöhungen konsolidiert. Mit der Währungsreform und der Ausgabe der Rentenmark gelang es ab November 1923, die Inflation im Deutschen Reich zu stoppen. Die Ersparnisse weiter Bevölkerungskreise waren jedoch vernichtet, Vermögenswerte waren dahingeschmolzen. Feste Erträge oder Zinsen waren praktisch wertlos. Durch Mangel an Kaufkraft verloren auch Immobilien ihren Wert und wurden bei Notveräußerungen geradezu verschleudert. D. Götte & Zimmermann Aktiengesellschaft, Aktie über 5000 Mark, ausgestellt in Halberstadt am 12. Juni 1923, 1924 mit Goldmark-Abstempelung herabgesetzt auf 100 Goldmark. Am 20. November 1923 hatte 1 US-Dollar einen Wert von 4,2 Billionen Papiermark (= 4,20 Rentenmark). Eine Rentenmark bzw. eine Goldmark (Mark Gold) entsprach an diesem Tag offiziell einer Billion Papiermark. Obwohl es für die Rentenmark keine gesetzliche Annahmepflicht gab, fand sie schnell das Vertrauen der Bevölkerung. Die Rentenmark war von Anfang an als Übergangslösung angelegt. Der Regierung gelang es im ersten Halbjahr 1924 den Kurs der neuen Währung durch Einschränkung des Geldumlaufs und drastische Sparmaßnahmen im Haushalt stabil zu halten. Durch die Normalisierung des Wirtschaftslebens und die Beruhigung der innenpolitischen Situation wurde vom „Wunder der Rentenmark“ gesprochen. Das Vermögen der Kapitalgesellschaften Nach der Währungsreform hatte man eingesehen, dass diese drei verschiedenen Währungseinheiten Mark, Goldmark und Rentenmark im Rechnungswesen der Unternehmen nicht praktikabel sind, sondern dass die Bilanzen aller deutschen Kapitalgesellschaften in einem einheitlichen Wertmesser aufgestellt werden müssen. Als dieser wurde die Goldmark auserkoren, und zwar eine Goldmark, die in fester Beziehung zu einer stabilen Goldwährung, insbesondere zum US-amerikanischen Dollar, steht. Jedenfalls ist dieser Maßstab in der Verordnung vom 28. Dezember 1923 über die Aufstellung von Goldmarkbilanzen öffentlich vorgeschrieben worden (Verordnung über Goldbilanzen. Vom 28. Dezember 1923, Reichsgesetzblatt I, S. 1253-1256). Für die Berechnung der Goldmark wurde der aufgrund der amtlichen Berliner Notierung für Auszahlung New York errechnete Dollar-Mittelkurs des letzten Börsentages festgelegt. Die Goldbilanzverordnung (Verordnung über Goldbilanzen), die aufgrund des Ermächtigungsgesetzes vom 8. Dezember 1923 (Reichsgesetzblatt I, S. 1173) erlassen wurde, und die Durchführungsverordnungen vom 5. Februar und 28. März 1924 sahen für alle Kaufleute, die Handelsbücher zu führen hatten, die Verpflichtung vor, vom 1. Januar 1924 ab oder, falls das neue Geschäftsjahr mit einem späteren Zeitpunkt beginnt, von diesem Zeitpunkt ab, das Inventar und die Bilanz in Goldmark statt in Reichswährung (Papier-Mark) aufzustellen, wobei als Goldmark der Gegenwert von 10/42 des nordamerikanischen Dollars zu gelten hatte. Die Goldmark war also keine Währung, sondern lediglich die Rechnungseinheit für eine Kunstwährung. Die sogenannte Goldmark-Eröffnungsbilanz ist eine Sonderbilanz, die beispielsweise in einer Währungsreform erforderlich sein kann. Hierbei wurden die bewertungsrelevanten Beschränkungen des geltenden Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften vom Gesetzgeber 1923 bewusst außer Kraft gesetzt. Bei der Eröffnungsbilanz waren die einzelnen Vermögensgegenstände nach den bisherigen handelsrechtlichen Vorschriften neu zu bewerten, als ob die Bilanz mit dem Bilanzstichtag den Betrieb neu begänne. Die Pflicht, das Vermögen der Gesellschaft in Goldmark neu zu bewerten, hatte der Vorstand der Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft), der auch das neue Grundkapital anzugleichen und die Goldbilanz der Gesellschaft aufzustellen hatte. Die Goldmark-Eröffnungsbilanz war der Generalversammlung (Hauptversammlung) zur Genehmigung vorzulegen. So wurde beispielsweise bei der 1899 gegründeten Hamburger Deutsches Schauspielhaus Aktiengesellschaft auf der Hauptversammlung vom 30. Oktober 1924 das Grundkapital in Höhe von 1 Mio. Mark deutscher Reichswährung (Papiermark) in voller Höhe auf Goldmark umgestellt. Die Aktien der Gesellschaft, 1899 ausgestellt über je 1000 Mark, erhielten einen roten Stempel mit der Inschrift „Umgestellt auf Tausend Goldmark“. Deutsches Schauspielhaus A. G., Gründeraktie über 1000 Mark, ausgestellt in Hamburg am 20. Juni 1899, 1924 umgewertet auf 1000 Goldmark. Steingutfabrik Colditz Actiengesellschaft, Aktie über 1000 Mark, ausgestellt in Colditz am 24. April 1923, herabgestempelt auf 200 Reichsmark. Die endgültige Neuordnung der Reichswährung wurde im Sommer 1924 realisiert. Am 30. August 1924 schuf das Münzgesetz (Reichsgesetzblatt II, S. 254) die Reichsmark als neues, nunmehr gesetzliches Zahlungsmittel und gab der für die Ausgabe zuständigen Reichsbank die volle Unabhängigkeit von der Regierung. Die Reichsmark galt zusätzlich zur Rentenmark im Verhältnis 1:1, mit beiden Währungen konnte nun bezahlt werden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden bestand in ihrer unterschiedlich ausgestalteten Deckung. Die noch immer umlaufende Papiermark wurde jetzt zum Kurs von 1 Billion Mark = 1 Reichsmark = 1 Rentenmark eingezogen. Ab August 1924 wurden die Eröffnungsbilanzen im Deutschen Reich statt in Goldmark in Reichsmark erstellt. Handelsbank Aktiengesellschaft, Vorzugs-Namensaktie über 1000 Mark, ausgestellt in Berlin am 1. Juli 1923, 1924 umgewertet auf 1 Reichsmark. Kapitalgesellschaften, die bis 1925 keine Goldmark-Eröffnungsbilanz eingereicht hatten, wurden wegen Nichteinreichung im Handelsregister von Amts wegen gelöscht. Hans-Georg Glasemann Bildquelle, Privat (9/2023)

  • Kassenfrische Scheine aus Dänemark? Rien ne va plus.

    Danmarks Nationalbank (die Zentralbank Dänemarks) hat den Verkauf von unzirkulierten Münzen und Banknoten am 1. Dezember 2023 aufgrund sinkender Verkaufszahlen und steigender Kosten eingestellt. Bis zum 1. Dezember 2023 bot die Königlich Dänische Prägestelle unzirkulierte neue dänische und färöische 50-, 100-, 200-, 500- und 1000-Kronen-Banknoten an. Die Banknoten wurden zum Nennwert verkauft. Die dänischen Banknoten konnten mit verschiedenen Unterschriften ausgewählt werden, aber es war nicht möglich, bestimmte Kontrollnummern zu bestellen. Pro Kauf durften höchstens fünf Scheine jeder Variante erworben werden. Für den Kauf von dänischen und färöischen Banknoten und Münzen, die in Rollen in Umlauf waren, wurde eine Bearbeitungsgebühr von 200 DKK erhoben. Die aktuelle Serie aus Dänemark: 50-, 100-, 200-, 500- und 1000-Kroner Die aktuelle Serie aus den Färöer Inseln: 50-, 100-, 200-, 500- und 1000-Krónur Dies war ein wunderbarer Service, den die dänische Zentralbank anbot, und es ist schade, dass er eingestellt werden musste. Wir müssen nun abwarten, um zu sehen wie schwierig es in Zukunft sein wird, unzirkulierte Banknoten aus Dänemark und von den Färöern zu bekommen. Donald Ludwig

  • Philippinen: Streit um Polymer-Banknoten

    Im vergangenen November fand in der Kammer des philippinischen Senats eine Anhörung zum Thema "Polymerbanknoten auf den Philippinen" statt. Zwei Senatoren lieferten sich zu diesem Thema eine recht harte Auseinandersetzung. Auf der einen Seite ein Befürworter der Polymerbanknoten mit den bekannten Argumenten (u.a. längere Lebensdauer, Hygiene, Fälschungssicherheit), auf der anderen Seite ein Gegner der Kunststoffscheine. 1000 Piso aus Polymer-Kunststoff von 2022, Vorder- und Rückseite. Abb. Hartmut Fraunhoffer, www.banknoten.de. Auf der Gegenseite wird bezweifelt, dass die Polymerbanknoten auf den Philippinen wirklich länger im Umlauf „durchhalten“. Die Gegner stören sich auch daran, dass die Banknoten (bisher allerdings nur die 1000-Piso-Note) derzeit in Australien und nicht auf den Philippinen hergestellt werden. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass ein Gesetz mit dem Titel "Tatak Pinoy" in Kraft treten wird, das die philippinischen Behörden unter anderem verpflichtet, Beschaffungen zuerst auf den Philippinen und erst dann im Ausland durchzuführen. Das Gesetz wurde am 6. November 2023 vom philippinischen Senat verabschiedet. Kritisiert werden von den Gegnern auch die Kosten für die neuen Produktionsanlagen für Polymerbanknoten, die in den nächsten Jahren im neuen, derzeit im Bau befindlichen Banknoten- und Münzzentrum der Zentralbank angeschafft werden sollen. Zudem übt die Lobby der Abaca-Produzenten Druck aus, da sie Umsatzeinbußen durch den Verlust von Absatzmärkten befürchtet. Abaca ist ein philippinisches Pflanzenprodukt, das zu 20 Prozent in konventionellen Banknoten verarbeitet wird. Insgesamt ist das Parlament verärgert darüber, dass die philippinische Zentralbank auf Polymerbanknoten setzt - es ist bekannt, dass in naher Zukunft auch 500-Piso-Polymerbanknoten eingeführt werden sollen -, obwohl es sich dagegen ausgesprochen hat. Übrigens gibt es immer noch einige Probleme mit der 1000-Piso-Polymernote. Die philippinische Zentralbank hat kürzlich erneut dazu aufgerufen, dass gefaltete Polymer-Scheine von Händlern und Geschäften akzeptiert werden sollen. Viele tun das nicht. Das widerspricht natürlich dem Ziel der Zentralbank, die Verwendung von Polymerbanknoten zu fördern. Zudem sind Teile der Bevölkerung verärgert darüber, dass die bisher auf den Banknoten abgebildeten "Helden der Philippinen" durch Fauna und Flora ersetzt werden sollen. Ralf Faust

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