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Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz

Aktualisiert: 26. März 2021

Fortsetzungsreihe, Teil 12


Die rechtlichen Regelungen und die Zuständigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland bei der Verfolgung von Falschgeldverbrechen



Dieser Textblock in seiner charakteristischen, den meisten von uns allen sicherlich noch immer vertrauten Anordnung stand im oberen Teil des Weißfeldes der Rückseite der Banknoten der Ausgabe BBk I der Deutschen Bundesbank, die im Sommer 1995 aufgerufen worden waren. Sieht man von dem Wort Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthaus ab, war dieser Strafsatz in genau diesem Wortlaut bereits seit den Banknoten des Kaiserreiches auf deutschem Papiergeld zu finden (der Begriff Zuchthaus war im Zuge der Strafrechtsreform 1969 abgeschafft worden). Er wurde in dieser Form allerdings niemals in einem Gesetzestext des Strafgesetzbuches verwendet. Der Strafsatz ist lediglich eine auf den Nenner gebrachte Zusammenfassung des §146 StGB. Geldfälschung ist ein Sonderfall der Urkundenfälschung, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Geldverkehrs im Interesse eines geordneten Wirtschaftsablaufs sind die zu schützenden Rechtsgüter. Bei der ab 1990 ausgegebenen neuen DM-Noten-Serie BBk III hatte man allerdings aus gestalterischen Gründen auf den Straftext ebenso verzichtet, wie ein solcher auch bei den Euro-Noten nicht vorhanden ist. Dort verzichtete man aus Platzgründen auf alle entbehrlichen textlichen Komponenten, selbst auf die Angabe des Notenwertes in Buchstaben. Aufgrund der vielen Amtssprachen der Mitgliedsländer wäre dies auf den Banknoten ein enormes gestalterisches wie Platz raubendes Problem geworden. Lediglich die Währungsbezeichnung erscheint neben der lateinischen Version auch in griechischen Buchstaben.




Fortsetzung folgt …





Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3.


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