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Lexikon: Dritteldeckung

Im § 17 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 wurde die Dritteldeckung festgelegt:

"Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten."

Deutsches Reich, Deutsche Reichsbank: Reichsbanknote zu 100 Mark (DEU-1c) vom 1. Januar 1876, Vorder- und Rückseite.


Der § 28 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 wandelte die Dritteldeckung in eine 40%ige Deckung um, die aus Gold (3/4 der notwendigen Deckung) und Devisen bestehen musste.


Albert Pick / Hans-Ludwig Grabowski (Überarbeitung und Bebilderung)


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