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Echt genial – Prüfung beschädigter Geldscheine

Aktualisiert: 13. Nov. 2023


Vorderseite des Prüfkartons mit aufgeklebter rechter „Scheinhälfte“ des Darlehenskassenscheins zu 1 Mark vom 12. August 1914.
Rückseite des Prüfkartons mit aufgeklebter linker „Scheinhälfte“ des Darlehenskassenscheins zu 1 Mark vom 12. August 1914.

§ 4 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 enthält eine Bestimmung über den Ersatz beschädigter Banknoten. Dort heißt es: „Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der Inhaber entweder einen Theil der Note präsentirt, welcher größer ist, als die Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die Hälfte präsentirt, vernichtet sei.“

Diese Regelung galt sowohl für die Reichskassenscheine als auch für die Darlehenskassenscheine und gilt bis heute bei den DM- und Euro-Banknoten.

Im Zeitalter von Computer und Scanner mag der Nachweis keine große Schwierigkeiten bereiten, ob mehr als 50 Prozent der Note vorhanden ist. Wie aber bestimmte man früher, ob für den beschädigten Geldschein Ersatz zu leisten war? Die Reichsbank bediente sich hierbei einer genialen Lösung: einem Karton mit 1000 Kästchen, eingeteilt in 20 senkrechte und 50 waagerechte Felder. Jedes Kästchen stellt 0,1 Prozent der Fläche dar. Will man nun wissen, wie viel von einem beschädigten Schein noch übrig ist, so klebt man ihn möglichst genau auf den Karton auf und zählt die freien Kästchen. Ergibt die Zahl 500 oder mehr, ist zu wenig vom Schein vorhanden und die Reichsbank lehnte den Ersatz des Wertes ab. Um das Zählen zu erleichtern, ist der Karton jeweils in der Mitte durch einen etwas dickeren Strich geteilt, wodurch vier gleiche Teile mit jeweils 250 Kästchen entstehen.

Das abgebildete Beispiel zeigt die rechte „Hälfte“ des Darlehenskassenscheins zu einer Mark mit dem Ausgabedatum vom 12. August 1914 (DEU-58) und der handschriftlichen Vorgangsnummer „11745/21“. Auf der Rückseite des Kartons befindet sich die fehlende andere Scheinseite. Beide „Scheinhälften“ wurden vom Reichsbankbeamten rot mit „Wertlos“ gestempelt. Eine Erstattung dürfte hier nicht erfolgt sein, da beide Teilstücke von verschiedenen Wertzeichen stammen dürften und keine die erforderliche Größe hatte. Leider ist der handschriftliche Vermerk am linken Rand, nicht zu entziffern.


Anmerkung aus Leserzuschrift:

Der Text auf der linken Seite lautet: "Die Teile gehören nicht zus." Darunter ein Namens-Signum. Mit vielen Grüßen G. Gleißner


Uwe Bronnert

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