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Fälscher & Falschgeld: So will es das Gesetz, Teil 2

Aktualisiert: 26. März 2021

Fortsetzungsreihe, Teil 13:

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB)


Der Jurist sieht den Tatbestand des Nachmachens von Geld dann als erfüllt an, wenn dem Produkt der Anschein echten und gültigen Geldes so innewohnt, dass hierdurch im Zahlungsverkehr der Arglose getäuscht werden kann, das heißt die Verwechslung mit echtem Geld möglich ist. An die zur Täuschung geeignete Ähnlichkeit werden hierbei keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Auch ist es gleichgültig, durch welche Herstellungsmittel die Täuschung herbeigeführt wird. So erfüllt zum Beispiel auch das Zusammenkleben von Teilen echter Banknoten, die sogenannten Systemnoten, den Tatbestand der Geldfälschung. Der gleiche Sachverhalt trifft auf die Verfälschung von Geld zu, also die Herbeiführung des Anscheins eines höheren Wertes eines an sich geringerwertigen Zahlungsmittels. Beispiele: Verfälschung einer Note zu 10 Euro in eine solche zu 100 Euro oder zu 1 Dollar in eine Note zu 100 Dollar. Die Rechtsprechung hat im Übrigen erkannt, dass nur derjenige gegen § 146 StGB verstößt, der Geld nachmacht, das heißt, zum Zeitpunkt der Fälschung gültige, staatlicherseits mit einem Zwangskurs versehene, in Umlauf befindliche Zahlungsmittel, also Geld im eigentlichen Rechtssinne. Wer daher längst außer Umlauf befindliche Noten, zum Beispiel DM-Banknoten, fälscht, kann wegen Geldfälschung nicht belangt werden. Er wird allenfalls wegen Betruges bestraft, wenn er versucht, diese nachgeahmten, nicht mehr kursgültigen DM-Noten bei einer Bank in Euro einzutauschen oder sie an Sammler zu verkaufen. Davon ausgenommen ist aber die Herstellung eines nicht ausgegebenen Geldzeichens, beispielsweise einer „Note“ zu 1000 Euro, die es originär gar nicht gibt. Hier ist ebenfalls der Tatbestand der Geldfälschung vollendet, wenn ein solches Falsifikat in der Absicht, es als echtes Geld zu verwenden, in Verkehr gebracht werden soll.

§ 146 StGB stellt das Nachmachen und Inverkehrbringen als solches unter Strafe. Der Täter muss hier zum einen mit Vorsatz handeln (wobei bedingter Vorsatz genügt), zum anderen ist für das Greifen dieser Strafnorm die Absicht, das heißt der zielgerichtete Wille, erforderlich, unechtes Geld als echt in Verkehr zu bringen oder das Inverkehrbringen zu ermöglichen. Die Rechtsprechung sieht falsches Geld dann als in Verkehr gebracht an, wenn es so aus dem Gewahrsam entlassen wird, dass ein anderer in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und nach Belieben damit umzugehen. Damit ist auch bereits die einfache Fahrlässigkeit gemeint, zum Beispiel dann, wenn ein Fälscher nachgemachte Banknoten offen herumliegen lässt und ein Dritter sich ohne große Mühe ihrer bemächtigen kann. Nicht als in Verkehr gebracht gilt Falschgeld dann, wenn der Hersteller die Falsifikate nur vorzeigen will, um zum Beispiel vor Dritten kreditwürdig zu erscheinen oder um damit anzugeben. Auch wird derjenige nicht wegen Geldfälschung im Sinne des § 146 StGB bestraft, der Geld ohne die zielgerichtete Absicht des Inverkehrbringens nachmacht, um es zu Hause vor dem Zugriff Dritter sicher zu verwahren, aus welchem Grunde auch immer dies geschehen mag. Denn der Besitz von Falschgeld ist nicht verboten und nicht strafbar. In diesem Zusammenhang erinnere man sich an den berühmt-berüchtigten schwedischen Zündholzkönig Ivar Kreuger, der versuchte, das Monopol am Zündholz-Weltmarkt zu erlangen. Er gab 1928 einem Drucker in Stockholm den Auftrag, 150 Millionen falsche US-Dollar in 20-, 50- und 100-Dollar-Noten herzustellen. Sie mussten qualitativ nicht einmal besonders gut sein, denn sie dienten nur dazu, in seinem Büro als „Schaugeld“ aufgestapelt zu liegen. Besucher sahen staunend die Berge von Geld bei Kreuger, der die Summe auch in seine Geschäftsbücher eintragen ließ und so damit arbeitete, Kredite bekam, große Geschäfte tätigte. Nichts charakterisiert die Macht Kreugers besser als die Tatsache, dass er 1929 dem durch die Weltwirtschaftskrise (New Yorker „Schwarzer Freitag“) gebeutelten Deutschen Reich eine Anleihe in Höhe von 125 Millionen US-Dollar gewährte, die Jahrzehnte lang getilgt werden musste. Sie bescherte uns damals das vor Jahren abgeschaffte Zündholzmonopol nebst der ebenfalls abgeschafften Zündholzsteuer. 1932 brach das auf tönernen Füßen stehende Kreuger-Imperium zusammen.


„Blüte“ zu Werbezwecken. Hier ist nicht auszuschließen, dass die Druckunterlagen missbräuchlich verwendet werden.


Die Mindeststrafe für Geldfälschung und das Inverkehrbringen legt § 146 StGB heute mit einem Jahr Freiheitsentzug fest. In minderschweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verhängt werden. Lediglich bei gewerbs- oder bandenmäßiger Falschgeldherstellung und -verbreitung gilt die alte Mindeststrafe von zwei Jahren. Der Gesetzgeber hatte sich zu dieser Differenzierung und Verringerung veranlasst gesehen, als in den 1990er Jahren viele PC-Fälschungen von Jugendlichen auftauchten, die sich der Schwere des Delikts oftmals nicht bewusst gewesen waren. Für diese nach Ansicht des Gesetzgebers minderschweren Fälle wurde daher durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 der Strafrahmen für das Grunddelikt nach § 146 geändert und – wie erwähnt – auf ein Jahr vermindert. Dies dürfte ein in der Justizgeschichte einmaliger Fall sein, dass die Strafe für ein Verbrechen aufgrund des häufigen Vorkommens desselben und quasi zum Schutz der Täter verringert wird…. Nach Auskunft des LKA Baden-Württemberg ist die Geldfälschung durch Schüler und Jugendliche aber derzeit kein Massenphänomen mehr. Offensichtlich hat es sich herumgesprochen, dass Geldfälschung kein Kavaliersdelikt ist.

Die Vorschrift des § 147 StGB besagt, dass derjenige, der – abgesehen von den Fällen des § 146 –falsches Geld als echt in den Verkehr bringt, bestraft wird. Dieser Paragraf erfasst einen Vergehenstatbestand als Auffangtatbestand, und zwar dergestalt, wenn derjenige, der falsches Geld als echt in den Verkehr bringt, weder als (Mit-)Täter einer vollendeten oder versuchten Straftat nach § 146 StGB noch als Teilnehmer an einer solchen Straftat angesehen werden kann. Hierbei sind verschiedene Konstellationen denkbar. Einmal wäre dies der Fall, wenn beim Fälschen oder sich Verschaffen zunächst nicht die Absicht des Inverkehrbringens bestanden hat, zum Beispiel, wenn nach der Fälschung die (böswillige) Absicht des Inverkehrbringens zunächst aufgegeben und dann später aufgrund eines neuen Entschlusses doch noch in die Tat umgesetzt wird. Des Weiteren, wenn das Falschgeld gutgläubig, d.h. in der Meinung, es sei echtes Geld, erworben wird, später die Unechtheit festgestellt und die Fälschung dennoch in Verkehr gebracht wird. Damit ist das in der Praxis häufig vorkommende sogenannte „Abschieben“ gemeint. Oder auch, wenn jemand als Helfer einer Person, die Falschgeld mit Absicht in Verkehr bringt, tätig wird, aber nicht weiß oder nicht damit rechnet, dass diese Person mit Absicht handelt. Zugegeben, der letzte Fall klingt konstruiert und kommt sicherlich nicht häufig vor.

Das alles hört sich kompliziert an und ist es wohl auch, denn die genannten Auslegungen sind vielfach durch die Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte entstanden. Es wird hier zunächst immer nur der rein rechtliche Tatbestand gewertet, ohne Rücksicht darauf, ob dies auch beweisbar ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus 1995 verschafft sich auch derjenige Falschgeld, verstößt also gegen § 146 StGB, der es zuvor einem anderen zahlungshalber übergeben hat, dann jedoch wieder zurücknimmt, weil der andere die Unechtheit erkannt hat. Der dem Urteil zugrundeliegende Fall war folgender: Der Käufer eines Fahrzeugs hatte dem Verkäufer wissentlich Falschgeld gegeben. Dieser hatte die Banknoten auf ihre Echtheit hin überprüft und sie als falsch erkannt. Auf seine Beschwerde hin nahm der Käufer die Falsifikate wieder zurück. Das Landgericht Offenburg wertete sowohl die Hingabe des Falschgeldes wie auch die Rücknahme als eine Verletzung im Sinne des Strafgesetzbuches. Der BGH bestätigte diese Rechtsauffassung des Landgerichts. Seine Begründung war, dass falsches Geld, sobald es als solches erkannt wurde, nicht länger im Verkehr bleiben darf. Es hätte – außer zum Zweck der behördlichen Sicherstellung – den Verfügungsbereich des Empfängers, in diesem Fall also des Auto-Verkäufers, nicht mehr verlassen dürfen. Er hätte dann zwar einen nicht befriedigten Geldanspruch gehabt, doch hätte er auch nicht verlangen können und dürfen, dass der Käufer das Falschgeld zurücknimmt. Im Umkehrschluss hätte der Käufer das Falschgeld auch nicht zurücknehmen dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger auf Rücknahme drängte oder er als der ertappte Verausgeber das Beweismittel nicht in fremder Hand lassen wollte. Mit seiner Rückforderung liege ganz klar der Straftatbestand der Falschgeldbeschaffung vor, entschieden die Richter.

In Bezug auf die Annahme eines falschen Zahlungsmittels im täglichen Barzahlungsverkehr, zum Beispiel an der Supermarktkasse, vertrat die Bundesbank allerdings lange Zeit eine andere Auffassung. So konnte nach Meinung der Notenbanker eine Supermarktkassiererin durchaus eine ihr angebotene und von ihr als falsch erkannte Banknote an den Kunden zurückgeben. Denn für den Handel und auch für den normalen Bürger gibt es keine Anhaltepflicht, wie sie § 36 BBankG für Kreditinstitute normiert. Ansonsten würden schließlich die Sicherheitsmerkmale sowie die diesbezüglichen Schulungen ins Leere laufen, wenn anhand dieser ein falsches Zahlungsmittel zwar erkannt werden würde, dieses aber nicht zurückgegeben werden dürfte. Andererseits wiederum könnte die Kassiererin in unserem Beispiel die falsche Note natürlich einbehalten und an die Polizei abführen oder vernichten und von ihrem Kunden eine andere, echte Note verlangen. Dies würde aber in der Praxis mit Sicherheit auf massiven Widerstand von Seiten des betroffenen Kunden stoßen und wäre kaum praktikabel. Noch heute handhaben Staatsanwälte diesen Sachverhalt unterschiedlich. Während die einen dem BGH-Urteil aus 1995 folgen und auch in unserem Beispiel der Supermarktkassiererin zumindest Beihilfe zum Inverkehrbringen und damit einen Verstoß nach § 147 StGB unterstellen, sehen die anderen in der Rückgabe eines falschen Geldzeichens keinen Verstoß. Endgültig geklärt ist dieser Sachverhalt also noch immer nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich daher, ein sicher als falsch erkanntes Geldzeichen einzubehalten, also dem weiteren Umlauf zu entziehen und ggf. an die Polizei abzuliefern. Hier muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles verfahren werden.

Im Übrigen ist es ein besonders in den Medien immer wieder verbreiteter Irrglaube, dass falsche Noten oder Münzen an die Polizei abgeliefert werden müssen. Der Privatmann darf ein erhaltenes Falschstück lediglich nicht mehr in Umlauf bringen, er muss auch sicherstellen, dass dies nicht zufällig oder fahrlässig erfolgt, zum Beispiel durch unwissende Kinder. Ansonsten darf er damit nach Belieben verfahren. Natürlich macht es Sinn, Falschgeld der Polizei zu übergeben, da hierdurch deren Chancen erhöht werden, über die Menge der aufgetauchten Blüten und deren Verbreitungsgebiet die Verbreiter und die Hersteller zu ermitteln. Eine Vorschrift aber, die für den Normalbürger eine Ablieferungspflicht festlegt, gibt es nicht. Davon unberührt bleibt allerdings die polizeiliche Sicherstellung bzw. Beschlagnahme, wenn dies im speziellen Einzelfall zu Ermittlungszwecken zwingend erforderlich erscheint oder ist. Eine Ausnahme gibt es aber. Diese ist in § 36 des Bundesbankgesetzes geregelt und wird nachfolgend noch näher beschrieben.

Hier wären wir bei einem weiteren Problem angelangt. Viele Einzelhändler, insbesondere Tankstellen, weisen oftmals mit Aufklebern an ihren Schaufenstern oder Zapfsäulen darauf hin, dass sie keine 200- oder 500-Euro-Noten akzeptieren, da im Falle einer Fälschung der Schaden für den Ladeninhaber groß ist. Da der Euro, wie früher die DM, das einzige unbeschränkt gültige gesetzliche Zahlungsmittel ist, das jedermann zur rechtsgültigen Tilgung einer Geldschuld zwingend annehmen muss, könnte man nun daraus schließen, dass diese Annahmeverweigerung gesetzeswidrig ist. Hier aber handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Ladeninhaber weist von vorneherein darauf hin, dass ein mit ihm zu schließender Kaufvertrag nur unter der Prämisse zustande kommt, dass die daraus entstehende Schuld nicht mittels bestimmter Banknotenstückelungen beglichen werden kann. Dies ist damit eine zivilrechtliche Vereinbarung von vornherein im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Kontrahenten, die rechtsgültig ist. Kauft also ein Kunde bei diesem Händler ein, ohne der „Vereinbarung“ zu widersprechen, akzeptiert er diese durch sein konkludentes Handeln stillschweigend und muss dann mit den vom Händler ausschließlich gewünschten kleineren Banknotenstückelungen seine Schuld begleichen. § 148 StGB regelt die Wertzeichenfälschung und soll hier nur der Vollständigkeit halber Erwähnung finden. So wird zum Beispiel die Nachahmung oder auch die Wiederverwendung bereits gestempelter = postalisch gebrauchter Postwertzeichen, wenn in betrügerischer Absicht das Entwertungskennzeichen (Poststempel) entfernt worden ist, unter Strafe gestellt. Denn auch nach der Privatisierung der ehemaligen Deutschen Bundespost zur Deutschen Post AG sind die nach Auflösung des Postministeriums nunmehr vom Finanzministerium emittierten Briefmarken hoheitliche Wertzeichen.

Nach § 149 StGB wird bestraft, wer Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung im Sinne von § 146 StGB durchführt. Das sind insbesondere das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren oder Überlassen von Gegenständen, die zur Fälschung von Geld geeignet sind. Auch hier ist Vorsatz erforderlich, das heißt der Täter muss den Willen haben, zu einer Geld- oder Wertzeichenfälschung und deren Inumlaufsetzung einen vorbereitenden Beitrag zu leisten. Der Absatz 2 dieses Paragrafen verspricht demjenigen Straffreiheit, der freiwillig von seinem Vorhaben ablässt, eine bereits konkret bestehende Gefahr abwendet und schon vorhandene Fälschungsmittel vernichtet, unbrauchbar macht oder einer Strafverfolgungsbehörde aushändigt.

§ 150 schließlich schreibt vor, dass das Gericht Falschgeld und Gegenstände, die zu seiner Herstellung dienen können, beim Tatverdächtigen einzuziehen hat. § 151 wendet die Vorschriften der §§ 146 bis 150 auch auf bestimmte Wertpapiere an, die durch Druck, Papier und Ausgestaltung besonders gesichert sind. Diese Vorschrift greift nur, soweit ein unmittelbarer Bezug zu dem betreffenden Straftäter (Fälscher, Verbreiter) besteht.

Ergänzend sei noch eine wesentliche Regelung im deutschen Recht erwähnt, die besagt, dass sich alle Gesetze und Verordnungen nicht nur auf die Euro-Währung beziehen, sondern auch auf die Zahlungsmittel aller fremden Währungsgebiete (§ 152 StGB). Das ist keineswegs selbstverständlich, da in verschiedenen anderen Ländern dieser Welt das Fälschen von ausländischen Zahlungsmitteln durchaus nicht strafbar ist.




Fortsetzung folgt …





Karlheinz Walz: Fälscher & Falschgeld, 280 Seiten, Hardcover, ISBN: 978-3-86646-084-3.


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